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Die italienische Societa Consortile Fonografic hat einen Zahnarzt verklagt, weil dieser in seiner Praxis das Radio laufen ließ. Nun musste sich der Europäische Gerichtshof dem Fall widmen und entscheiden, ob es sich bei den abgespielten Inhalten um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Dies hätte eine Zahlung an die italienische Verwertungsgesellschaft zur Folge gehabt. Alle Zahnärzte können nun aufatmen: Laut Urteil ist eine Zahnarztpraxis nicht als "Öffentlichkeit" zu betrachten.
"Öffentliche Wiedergabe" zu Erwerbszwecken
Das Abspielen von Hintergrundmusik in der Zahnarztpraxis führe weder zu einer Erweiterung der Zahl der Patienten noch zu einer Erhöhung der Preise, heißt es im knapp zwei Seiten langen Urteil des Gerichtshofs (PDF). Es sei nämlich ein erhebliches Kriterium, ob eine "öffentliche Wiedergabe" Erwerbszwecken diene.
Kein Anspruch auf Vergütung
Weiter heißt es in dem Bericht: "Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine 'öffentliche Wiedergabe' im Sinne des Unionsrechts vor. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung." (ez, derStandard.at, 16.3.2012)