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Bis Ende der 80er-Jahre waren Betriebspensionen in der Form von direkten Leistungszusagen vor allem in der verstaatlichten Industrie anzutreffen. Die Krise der Verstaatlichten und die daraus folgende Schmälerung der direkten Leistungszusagen führte dazu, dass Mitte 1990 mit dem Betriebspensionsgesetz (BPG) und dem Pensionskassengesetz (PKG) die Möglichkeit geschaffen wurde, im Einvernehmen mit der Belegschaft Betriebspensionen als langfristige Zusage vom Schicksal und vom Zugriff einzelner Unternehmen zu lösen. Die Pensionsanwartschaften können auf Rechtsträger ausgelagert werden, die sich professionell mit der langfristigen Geldanlage beschäftigen.

Erhebliche Verluste

Für Pensionskassen gelten dabei an vergleichbaren Vorschriften für Banken und Versicherungen orientierte Veranlagungs- und Aufsichtsregeln. Dennoch haben sie durch die Entwicklung der Börsen erhebliche Verluste erlitten. Neben der Diskussion über den gesetzlichen Mindestertrag in den Pensionskassen gemäß § 2 Abs. 2 PKG, den die Regierung im Zuge der Budgetbegleitgesetze novelliert hat, und der nunmehr gerichtsanhängigen Frage, ob die Arbeitnehmer beim Übergang ins neue System ausreichend beraten wurden, ist es noch ungeklärt, ob Arbeitgeber, die Betriebspensionen in Form der mittlerweile üblichen beitragsorientierten Zusagen auf Pensionskassen ausgelagert haben, zu Nachschüssen verpflichtet werden können, um Verluste auszugleichen. Diese Frage wird meines Erachtens zu verneinen sein.

Auszugehen ist von § 48 PKG, der die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus der direkten Leistungszusage des Arbeitgebers auf eine Pensionskasse regelt. Neben den Grundlagenvereinbarungen wie Pensionsbetriebsvereinbarung und Pensionskassenvertrag bedarf es der Überweisung des Deckungserfordernisses vom Arbeitgeber an die Pensionskasse. Deckungserfordernis ist dabei jener Betrag, über den die Pensionskasse bei Zugrundelegung des jeweils vorgegebenen Beitragssystem verfügen muss, um ihre künftige Leistungspflicht erfüllen zu können.

Keine Gesetzesformel

Da es für die Berechnung des Deckungserfordernisses keine gesetzliche Formel gibt, kommen die anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zur Anwendung. Dabei ist auf die im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Gegebenheiten abzustellen. Werden die Deckungserfordernisse für die einzelnen Mitarbeiter nach diesen Grundsätzen berechnet und mit Zustimmung des Betriebsrats, der ja Partei der Pensionsbetriebsvereinbarung ist, übertragen, so können nachträgliche geänderte Verhältnisse nicht zur Nachschusspflicht des Arbeitgebers führen.

Ein wesentliches Element des Pensionskassenwesens ist nämlich die Auslagerung von betrieblichen Pensionsleistungen und -anwartschaften aus dem Unternehmen auf Pensionskassen. Daneben ist der Arbeitgeber schon dem Wesen des beitragsorientierten Systems entsprechend "lediglich" verpflichtet, die Pensionskassenbeiträge zu leisten, hat aber für den Veranlagungserfolg der Kasse nicht einzustehen. Würde man dagegen eine Nachschusspflicht bejahen, hätten die Arbeitnehmer die Vorteile der Auslagerung, insbesondere Unabhängigkeit vom Schicksal des Unternehmens, und der Unabhängigkeit von Veranlagungsergebnissen.

Eine Frage der Beitragsgerechtigkeit

Im beitragsorientierten Pensionskassensystem gilt aber nun einmal die auch im staatlichen Pensionssystem diskutierte Beitragsgerechtigkeit. Für jeden Mitarbeiter wird ein Pensionskonto geführt, auf den der Arbeitgeber - gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer - Beiträge einzahlen. Die Pension ergibt sich aus der Verrentung des auf dem Konto eingezahlten Kapitals samt dem Veranlagungsergebnis.

Erkennt man dieses System als grundsätzlich gerecht an, so kann es bei einem zeitweiligen schlechten Veranlagungserfolg nicht zu einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers kommen; genauso wenig muss der Anwartschaftsberechtigte bei außergewöhnlichen Veranlagungserfolgen einen Teil dieses Erfolgs an den Arbeitgeber abführen. (DER STANDARD Print-Ausgabe, 17.6.2003)