Der ehemalige US-Restitutionsverhandler Stuart E. Eizenstat übersieht in seiner Antwort ("Fairness für Habsburg", 12. 6.) vor allem eines: Die Enteignung des Hauses Habsburg nach dem so genannten Habsburgergesetz ist ständiger Bestandteil der österreichischen Verfassungsordnung seit 1919 - mit Ausnahme der Zeit der ständestaatlichen und der NS-Diktatur. Seine Unkenntnis der Rechtslage beweist er am deutlichsten mit der Behauptung, Österreich hätte den Habsburgern in den 30er-Jahren Vermögen rückerstattet. Denn dies trifft nicht zu: Es war die austrofaschistische Regierung des Ständestaates, die ihrerseits in verfassungswidriger Weise an die Macht gelangt war und sich - ebenfalls verfassungswidrig - ihr nicht zustehende Kompetenzen eingeräumt hatte, um den Habsburgern Vermögensteile "zurückzugeben".

Um dies zu verdeutlichen: Es war der Dieb und nicht der Eigner, von dem die Habsburger Vermögensteile zurückerhalten haben. Der Verfassungsbruch 1933 und die nachfolgende Unrechtsherrschaft der Austrofaschisten hat letztlich den Verfassungsgesetzgeber nach Wiederherstellung der Republik 1945 bewogen, auch diesen Zeitraum aus der rechtmäßigen Verfassungshistorie auszuklammern und so dieses dunkle Kapitel wenigstens auf formaler Ebene ungeschehen zu machen. Weiters sind Eizenstats Behauptungen im Wesentlichen unbegründet, es handle sich bei den beanspruchten Vermögensteilen eindeutig um Privatvermögen der Habsburger. Dem von Eizenstat zitierten Bericht des Historikers Graf liegen juristische Theorien zum Habsburgergesetz zugrunde, die höchst umstritten sind. Graf vertritt die These der "Einmalgeltung" der Enteignung, die insofern gegenstandslos wurde, weil faktisch rückgängig gemacht. Das zu vertreten hieße aber, dass Unrecht sich sein eigenes Recht schaffen darf. Ich vertrete diese Auffassung nicht.

Weiters sieht Graf im Habsburgergesetz kein Restitutionsverbot verankert. Demgegenüber verweise ich auf meine einleitende Bemerkung zum Verfassungsrecht und dem ihm innewohnenden republikanischen Prinzip. Zu einer Restitution bedürfte es also eines "contrarius actus", der zwingend einer Verfassungsmehrheit im Nationalrat bedürfte, wenn nicht sogar einer Volksabstimmung.

Ich bitte aber mich nicht falsch zu verstehen: Gelingt der Nachweis, dass es sich bei dem einen oder anderen - oder auch bei allen - beanspruchten Vermögenswerten um freies persönliches Privateigentum handelt, so ist eine Restitution selbstverständlich angebracht und soll auch erfolgen. Dies aber nicht wegen erlittenem Unrecht durch die Naziherrschaft, sondern aufgrund des von Beginn der Republik an geltenden Verfassungsrechts und offenbar zu weit gegangener Enteignung durch die Erste Republik.

Und damit wären wir beim nächsten Rechtsirrtum des Herrn Eizenstat angelangt: Im Gegensatz zu seiner Auffassung ist das eine Frage, die nicht die Schiedsinstanz des Entschädigungsfonds zu klären bzw. entscheiden hat, denn der Entschädigungsfonds wurde für Nazi-Opfer geschaffen und nicht als "zuständige staatliche Stelle" oder Gericht.

Ich ersuche daher Herrn Eizenstat, sich entweder mit dieser - sehr heiklen - österreichischen Materie besser auseinander zu setzen oder seine Bestrebungen aufzugeben, sich - mittlerweile wider besseres Wissen - für das ehe- mals regierende Haus bei einer Behörde einzusetzen, die schlicht und ergreifend unzuständig ist.

Gerne greife ich seine Anregung auf, die Schiedsinstanz ohne politische Einmischung entscheiden zu lassen, und erweitere sie um die Anregung, geltendes österreichisches Verfassungsrecht zu akzeptieren bzw. eine Verfassungsänderung dem Verfassungsgesetzgeber zu überlassen. (DER STANDARD, Printausgabe, 17.6.2003)