Wien - Testamentsstreitigkeiten gehören zu den Top Ten der heimischen Gerichtsbarkeit. "Wer ein Testament macht, sollte fachliche Beratung beim Rechtsanwalt oder Notar suchen", empfiehlt die auf Vermögensnachfolge spezialisierte Rechtsanwältin Elisabeth Scheuba. Grundsätzlich gibt es:

  • Eigenhändiges Testament: Mit der Hand geschrieben, Datum und eigene Unterschrift, keine Ausbesserungen und Durchstreichungen. Relativ fälschungssicher, kann aber, falls daheim aufbewahrt, leicht " verschwinden".
  • Fremdhändiges Testament: Von jemand anderem handgeschrieben oder vom Erblasser selbst auf Tastatur getippt, eigenhändige Unterschrift, drei Zeugen müssen unterzeichnen, ihre Funktion als Zeugen unbedingt angeben. Zeugen müssen über 18 Jahre alt und dürfen im Testament nicht begünstigt sein. Am besten bei Notar oder Anwalt anfertigen, ins Testamentsverzeichnis (keine Inhalte gespeichert) stellen.
  • Mündliches Nottestament: Nur bei Lebensgefahr, z. B. ein Bergsteiger droht abzustürzen; zwei Ohrenzeugen notwendig, endet der Notfall glimpflich, erlischt es nach drei Monaten.
  • Öffentliches Testament: Besachwaltete Menschen müssen Testamente gerichtlich oder notariell errichten, wenn zuständiges Gericht so entscheidet.

Testamente können zu Lebzeiten jederzeit widerrufen oder geändert werden, es gilt immer die jüngste Version (Original). Der Anspruch auf das Pflichterbteil erlischt nur bei Enterbung. Dafür müssen wiederum schwerwiegende Gründe, wie etwa eine lebenslange Haftstrafe, vorliegen. (simo, DER STANDARD, 17.4.2012)