Gerichtsverfahren en masse kündigt die Gewerkschaft im Vorfeld des geplanten Betriebsübergangs auf die Tyrolean an. Die Gewerkschaft hat ihrerseits eine Expertise bei der Kanzlei Freimüller/Obereder/Pilz & Partner in Auftrag gegeben.Gerichtsverfahren en masse kündigt die Gewerkschaft im Vorfeld des geplanten Betriebsübergangs auf die Tyrolean an. Die Gewerkschaft hat ihrerseits eine Expertise bei der Kanzlei Freimüller/Obereder/Pilz & Partner in Auftrag gegeben.

Die Gutachter kommen zum Schluss, dass für alle AUA-Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Kollektivvertrags (KV) durch die Wirtschaftskammer (im Auftrag der AUA) bereits in einem Anstellungsverhältnis zur AUA gestanden sind, weiterhin die KV-Regelungen gelten. Die Gültigkeit ende erst dann, wenn entweder ein neuer Kollektivvertrag für die AUA abgeschlossen wird oder wenn diese Arbeitnehmer einer vertraglichen Änderung ihrer Arbeitsbedingungen zustimmen (siehe Änderungskündigungen; Anm.).

Es stimme zwar, dass AUA die Möglichkeit habe, den Arbeitnehmern " einvernehmliche Verschlechterungen" anzubieten. "Nehmen sie diese einvernehmlichen Verschlechterungen jedoch nicht an, bleibt alles beim Alten", so Anwalt Alois Obereder. Es gelten die Kollektivvertragsregelungen für sie weiter.

Freilich habe die AUA die Möglichkeit, Arbeitnehmer zu kündigen, wenn diese die neuen Bedingungen nicht akzeptieren. Dann aber enden die Dienstverhältnisse, und AUA muss die hohen Abfertigungszahlungen an die einzelnen AUA-Piloten leisten. "Dies gilt übrigens nach unserem Dafürhalten sowohl im Falle des Betriebsübergangs als auch ohne diesen." Gemeint ist, dass die Abfertigung auch dann fällig werde, wenn die AUA den Flugbetrieb als AUA aufrechterhält, aber dennoch Mitarbeiter kündigt.

Daraus ergebe sich, dass eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach der Kündigung des AUA- und Tyrolean-Kollektivvertrags frühestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang und nur mit Zustimmung der Mitarbeiter möglich wäre. Die Zustimmung zu Verschlechterungen könnte durch die Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erzwungen werden (Änderungskündigung). Stimmt ein Arbeitnehmer der Verschlechterung nicht zu, könnte die AUA die Kündigung aussprechen, dies löst die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung durch die AUA aus. Wörtlich heißt es im Arbeitsverfassungsgesetz über die gesetzliche Nachwirkung von Kollektivverträgen: "Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrags bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird." (cr, DER STANDARD, 19.4.2012)