Zu den bekanntesten Flüchtlingshelfern gehörte der Polizeihauptmann Paul Grüninger (1891-1972). Er hatte 1938 und 1939 jüdischen und anderen Flüchtlingen aus Deutschland und Österreich unter Missachtung von Weisungen der eidgenössischen Behörden die Einreise in die Schweiz ermöglicht. 1939 wurde er deswegen fristlos entlassen und 1941 gerichtlich verurteilt. Erst 1995 erfuhr er posthum durch einen Freispruch des St. Galler Bezirksgerichts eine Rehabilitierung.
Ermöglichte Einreise
Grüninger, der sich nach seiner Entlassung aus dem Polizeidienst als Regenmantelverkäufer und Schweinefuttervertreter mühsam über Wasser hielt, hatte rund 3000 Flüchtlingen aus Nazideutschland (und dem annektierten Österreich) die Einreise ermöglicht. 1938 war von Bern eine Weisung erlassen worden, wonach jüdische Flüchtlinge nicht mehr in die Schweiz einreisen durften, sondern in das Deutsche Reich "zurückgeschafft" werden mussten. Er fälschte Listen und Einreisedaten; durch Denunziation wurde seine Praxis aufgedeckt.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das neue Gesetz soll die Flüchtlingshelfer mit der Aufhebung der heute als ungerecht empfundenen Strafurteile vollständig rehabilitieren. Einen Anspruch auf Schadenersatz erhalten sie nicht. Die Begnadigungskommission prüft auf Antrag hin oder von Amtes wegen, ob ein früher gefälltes Urteil unter das Gesetz fällt. Die Aufhebung gefällter Urteile soll nicht einer Kritik an der damaligen Justiz gleichkommen. Auch sollen keine Prozesse neu aufgerollt werden. Die damals gefällten Urteile seien in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Recht gefällt worden.
Nur schweizerisch beherrschte Institutionen mit Sitz in der Schweiz können Gesuche einreichen. Auf diese Weise soll Rehabilitierungsgesuchen von ausländischen Organisationen vorgebeugt werden. Man wolle keine Gesuche von US-Anwälten, hatte die ständerätliche Kommission argumentiert. Auch soll niemand gegen den Willen eines damals Verurteilten ein Rehabilitierungsgesuch stellen dürfen. Gesuche werden nach Inkrafttreten des Gesetzes nur innerhalb einer Frist von maximal acht Jahren zugelassen.
Fremde Kriegsdienste