Der Oberste Gerichtshof hat im Streit zwischen zwei Betreibern von Websites ein Urteil gefällt, das die bisher bekannte Rechtslage in wesentlichen Punkten neu auslegt.

Gleichsetzung

Entscheidend ist die grundsätzliche Gleichsetzung von internen Mitteilungen, die ein gemeinnütziger Verein seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt, mit einem gebührenpflichtigen, kommerziell geführten Internet-Dienst. Das trifft alle Vereine, aber auch private Freundeskreise und Institutionen bis hin zur Arbeiterkammer, die ab sofort als Mitbewerber kommerzieller Dienste zu betrachten sind.

"Glatte" Leistungsübernahme

Neu ist der - im Urteil nicht näher definierte - Begriff der "glatten" Leistungsübernahme. Bisher war nur "direkte" Übernahme von Texten von einem Mitbewerber verboten. Das neue Urteil verbietet nun auch wortidente Textwiedergaben, bei denen man nicht weiß, dass sie von einem Mitbewerber stammen.

Gleichstellung von Inserat und redaktioneller Berichterstattung

Eine Sensation ist dabei die rechtliche Gleichstellung von Inserat und redaktioneller Berichterstattung. Das Mediengesetz, das auf einer grundsätzlichen Unterscheidung beharrt, wird im Sinne dieses Urteils neu zu betrachten sein.

Neu formulieren

Für den vorsichtigen, gesetzestreuen Betreiber von Internet-Seiten ergibt sich daraus eine zwingende Notwendigkeit, alle Informationen ohne Rücksicht auf deren Quelle und Inhalt neu zu formulieren. "Cut and Paste" ist tot.

Links sind weiterhin möglich

Links auf jene Internet-Seiten, in denen die betreffenden Informationen stehen, sind hingegen nach wie vor rechtsfrei möglich.

Das Weiterverbreitungsverbot ist losgelöst vom Urheberrecht zu sehen. Ein Journalist, der über einen Unfall berichtet, ist schließlich nicht dessen Urheber.(red)