Mit 1. Juli soll das Transparenzpaket in Kraft treten - dank wechselnder Mehrheiten dürfte die Regierung den Zeitplan schaffen. Die Grünen steuern die aus Verfassungsgründen nötigen Stimmen beim Komplex der Parteifinanzen bei, die Blauen beim Lobbyistenregister. BZÖ und Grüne sagen Ja zum neuen Korruptionsstrafrecht. Die neuen Regeln im Überblick.

Spenden Parteien haben künftig nicht nur Geld-, sondern auch Sachspenden sowie zur Verfügung gestelltes Personal mit Namen des Wohltäters in Rechenschaftsberichten zu veröffentlichen, sofern der Wert 3500 Euro pro Jahr übersteigt. Auch Abgeordnete und Wahlwerber müssen offenlegen. Um Verschleierung zu verhindern, gilt ein "Stückelungsverbot" : Zuwendungen an Bundes- und Landesparteien werden addiert - dass dies nicht für Bezirksparteien gilt, sorgt für Kritik (siehe rechts). Spenden über 50.000 Euro müssen sofort gemeldet werden. Zuwendungen von Interessenvertretungen (Gewerkschaft, Industriellenvereinigung) gelten ebenfalls als Spenden.

Spendenverbote Für Unternehmen, an denen der Staat mit über 25 Prozent beteiligt ist, gilt ein Spendenverbot. Anonyme Spenden ab 1000 Euro dürfen ebenso wenig angenommen werden wie Auslands- und Barspenden ab 2500 Euro. Landen solche dennoch auf Parteikonten, sind diese an den Rechnungshof abzuliefern.

Sponsoring Einnahmen aus Sponsoring sind ab 12.000 Euro zu deklarieren - und zwar samt Nennung des Vertragspartners. Und auch hier gilt: Sponsoring von Bundes- und Landesorganisationen werden zusammengerechnet.

Inserate Anzeigen ab 3500 Euro im Jahr müssen ebenfalls transparent gemacht werden.

Beteiligungen Melden müssen Parteien auch direkte (ab fünf Prozent) und indirekte Firmenbeteiligungen (ab zehn Prozent). Der Rechnungshof übermittelt die Liste an die von ihm kontrollierten Institutionen, die dann die Umsätze der Geschäfte mit den parteinahen Firmen offenlegen müssen.

Kontrolle Die Rechenschaftsberichte der Parteien werden von jeweils zwei Wirtschaftsprüfern überprüft, die ihre Unterlagen an den Rechnungshof weiterleiten. Einen direkten Einblick in die Parteifinanzen bekommt das oberste Kontrollorgan nicht, es kann aber bei Unklarheiten einen dritten Wirtschaftsprüfer beauftragen. Der zusätzliche Prüfer wird per Los aus einer vom Wirtschaftsprüferverband erstellten Liste bestimmt.

Strafen Bei Verstößen drohen nicht nur den Parteien, sondern auch verantwortlichen Funktionären Sanktionen. Deklariert eine Partei etwa eine Spende falsch oder gar nicht, kann ihr bis zum Dreifachen des Betrages von der staatlichen Parteienförderung abgezogen werden. Funktionäre, die sich bei Verstößen erwischen lassen, müssen mit Strafen bis zu 20.000 Euro rechnen. Die Entscheidung obliegt einem Transparenzsenat, dessen Mitglieder von den Höchstgerichten vorgeschlagen werden. Strafrechtliche Konsequenzen - wie von den Grünen verlangt - sind nicht vorgesehen.

Wahlkampfkosten Die Ausgaben der Parteien pro Wahlkampf sind bald mit sieben Millionen begrenzt - das soll auch für die Bundespräsidentenwahlen gelten. Strafen bei Überschreiten des Limits werden von der Parteienförderung abgezogen - bis zu 20 Prozent der Wahlkampfkosten.

Parteienförderung Die künftige Höhe der staatlichen Zuwendung an die Bundesparteien steht noch nicht fest; zuletzt lag sie bei 2,41 Euro pro Wahlberechtigten und Jahr. Die Länder werden ihre Parteien künftig mit zehn bis 22 Euro pro Wahlberechtigten und Jahr unterstützen dürfen. Zumindest in Wien und Oberösterreich dürfte das zu Kürzungen führen, weil dort die Subventionen für Landes- und Gemeindeparteien bisher 24 Euro ausmachten. Die Grünen stimmen nur der Länderregelung zu, nicht aber dem Rest.

Lobbyistengesetz Wer als Lobbyist auftritt, muss sich künftig in ein Register eintragen und u. a. Name, Auftraggeber, Verdienst und Mitarbeiternamen preisgeben, für Kammern und Interessenvertretern sollen aber mildere Regeln gelten. Bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 60. 000 Euro. Grüne und BZÖ kritisieren, dass Rechtsanwälte ausgenommen würden.

Korruptionsstrafrecht Revidiert werden soll die De-facto-Straffreiheit der Bestechung von Regierungsmitgliedern und Bürgermeistern. Überdies gibt's Schranken für das "Anfüttern": Annehmen dürfen Amtsträger Zuwendungen von maximal 100 Euro. Alles darüber ist strafbar, wenn sich der Empfänger in der Amtsführung beeinflussen lassen wollten. (jo, nw, APA, DER STANDARD, 21.6.2012)