"Dummy"-Titelseite
In der Werbekampagne für die bundesweite Einführung der Sonntagszeitung hatte der Verlag 2001 mit einer so genannten "Dummy"-Titelseite geworben, auf der unter anderem Becker mit der Schlagzeile "Der strauchelnde Liebling" abgebildet war, ohne dass es einen entsprechenden Artikel gab. Da die Werbung ohne Einwilligung Beckers in Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften sowie auf Verkehrsmitteln und Plakaten erschienen war, ging der Leimener vor Gericht.
Schadenersatz
Um Schadenersatz einklagen zu können, verlangte Becker zunächst Auskunft über den Umfang der Werbekampagne und bekam vom Landgericht München in erster Instanz Recht: Da der Artikel über Becker nicht erschienen sei, habe das Bild des Prominenten ausschließlich Werbezwecken gedient. Die Zeitung habe gezielt die Prominenz Beckers genutzt, um für ihr zukünftiges Projekt zu werben.
Kommerzielle Verwertung des Bilds