Drei Wiener Mieter klagten gegen den Einbau eines Lifts, der ihre Wohnungen um je 4,6 Quadratmeter verkleinern sollte. Der Oberste Gerichtshof bejahte zwar, dass dieser Umbau einen "durchaus massiven Eingriff in die Grundrissgestaltung des einen Hauptraums" darstelle - dieser werde nämlich von einer quadratischen in eine L-Form verändert - um einen tiefgreifenden Funktionsverlust handle es sich dabei laut OGH aber nicht. Den Eingriff müssten die Mieter daher zulassen (OGH 26. 7. 2012, 5Ob73/12i). Die ersten beiden Instanzen hatten noch den Mietern recht gegeben.

Ausschlaggebend ist die Beurteilung der Frage, ob der Eingriff eine bloße Änderung des Mietgegenstands ist oder aber eine tiefgreifende Umgestaltung ist. Diese Bewertung habe sich "ausschließlich darauf zu beziehen, ob nach der Veränderung noch vom ,selben' Mietgegenstand auszugehen ist", entschieden die Höchstrichter. Zu messen sei dies an objektiven Kriterien und nicht an Bedürfnissen der konkreten Mieter. Es komme auch nicht nur auf eine Verringerung der Nutzfläche an, sondern darauf, ob der Mietgegenstand seiner bisherigen Funktion in einem wesentlichen Punkt nicht mehr entspreche.

Tiefgreifend wäre ein solcher Funktionsverlust etwa dann, wenn es in einem der Räume nach der Veränderung kein Fenster mehr geben würde, so der OGH. Darauf, wie die Mieter den Raum bis zu diesem Zeitpunkt genutzt hatten oder ob sie ihre Möbel "sinnvoll" umstellen können, komme es dagegen nicht an.

Zwar gelte das Schonungsprinzip, dieses sage aber nichts darüber aus, welche Arbeiten die Mieter zu dulden haben. Die Mieter könnten sich darauf auch nicht berufen, wenn eine alternative Einbauvariante zu einer vergleichbaren Beeinträchtigung für einen anderen Mieter führen würde, technisch aufwändiger oder mit höheren Kosten verbunden wäre. Sind mehrere Varianten in ihrer Eingriffsintensität im Wesentlichen gleich, kann der Vermieter wählen, welcher seiner Mieter diese Veränderung zu dulden hat.

Und die Auswahl der Verbesserungsarbeiten bleibe auch immer dem Vermieter vorbehalten. Ein Lifteinbau stelle grundsätzliche eine Verbesserung dar, eine gesetzliche oder baubehördliche Vorschrift sei dafür nicht nötig. Die Mieter hätten den Eingriff daher zuzulassen, urteilten die Richter. (Elisabeth Parteli, DER STANDARD, 10.10.2012)