Das Antidiskriminierungsrecht wird gerade im Arbeitsrecht aufgrund der europarechtlichen Entwicklung immer wichtiger. Lange stand der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung. Doch heute ist es weitgehend geklärt, dass jede unsachliche Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts verboten ist. Noch offen sind Detailfragen, z. B. ob die Aliquotierung gewisser Zulagen bei Teilzeitbeschäftigten, etwa eine Kinderzulage, mittelbar diskriminierend ist (Vorlageantrag an den EuGH: OGH 8 ObA 20/12t).

Dafür beschäftigen vermehrt Fragen der Diskriminierung aufgrund des Alters die arbeitsrechtliche Praxis und Judikatur. Im Fall "Hütter" (C-88/08) erachtete der EuGH den generellen Ausschluss von vor dem 18. Lebensjahr liegenden Vordienstzeiten bei der Einreihung in ein kollektivvertragliches Gehaltssystem als eine unzulässige Ungleichbehandlung unmittelbar aufgrund des Alters.

EU-Grundrechte-Charta

Schutz vor Diskriminierung bietet auch die EU-Grundrechte-Charta (GRC). Der VfGH hat im März 2012 ausgesprochen, dass sie wie die Verfassung wirkt (U 466/11): Die von ihr garantierten Grundrechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, auf die man sich unmittelbar berufen kann. Darauf aufbauend hat der OGH zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei Dienstverhältnissen zum AMS jüngst klargestellt, dass auch das in Art 21 Abs 1 GRC verankerte Verbot der Altersdiskriminierung wegen als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts gilt (9 ObA 70/12b).

Wann eine solche unzulässige Differenzierung vorliegt, ist nicht immer einfach zu beurteilen: So soll es unzulässig sein, in einer Ausschreibung "drei Jahre Berufserfahrung" aufzunehmen, weil man davon ausgeht, dass dadurch Ältere ausgeschlossen werden. Stattdessen dürfe lediglich eine "mehrjährige Berufserfahrung" verlangt werden, um eine Altersdiskriminierung zu vermeiden. Denn es ist anzunehmen ist, dass Personen mit längerer Berufserfahrung auch älter sind. Dem kann allerdings entgegengehalten werden, dass durch die geforderte Formulierung Jüngere von der Bewerbung abgehalten werden könnten, da sie auf eine längere Berufserfahrung, mit der ein höheres Lebensalter einhergeht, abstellt.

Entlohnung nach Alter

Weiters sehen Kollektivverträge mit zunehmender Beschäftigungsdauer eine höhere Entlohnung vor - und genau diese können sich Arbeitgeber aber nicht immer leisten. Es wird daher eine Person gesucht, die über eine geringere Berufserfahrung verfügt.

Das berührt das Problem, dass das Alter aufgrund des Vorrückungsprinzips mittelbar ein Entlohnungskriterium darstellt, dem das Gleichbehandlungsrecht kritisch gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund bedarf die Forderung nach dreijähriger Berufserfahrung einer Rechtfertigung, wenn eine längere Beschäftigungsdauer zwar ein höheres Entgelt mit sich bringt, obwohl sich in der entsprechenden Tätigkeit eine längere Berufserfahrung nicht in höherwertiger Arbeitsleistung niederschlägt. (Christoph Wolf, Andrea Potz, DER STANDARD, 28.11.2012)