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Ein spektakulärer Fall wie der von Estibaliz C. "kann Eingriffe in Persönlichkeitssphäre nicht rechtfertigen", sagt Presserat.

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Wien - Der Presserat sieht in Berichten über den Strafprozess gegen Estibaliz C. "medienethische Grenzüberschreitungen". In einer Grundsatzerklärung erinnert der erste Senat des Selbstkontrollorgans: "Auch bei einer Straftat, die viel öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht, ist Rücksicht auf die Persönlichkeitsinteressen einer mutmaßlichen Täterin zu nehmen."

Der Senat verweist auf den Schutz von Privatsphäre, Bild und Unschuldsvermutung. Den Namen zu nennen sei "medienethisch bedenklich". Der Senat kritisiert auch die "Verballhornung des Vornamens in Koseform" .

Für die Bekanntgabe "gewisser Persönlichkeitsdetails" spreche aber, dass sich C. über ihre Anwälte an die Öffentlichkeit gewandt habe und sich der Tatverdacht während der Verhandlung verdichtet habe.

Gegen die Mediengruppe Österreich leitete der Presserat von sich aus ein Verfahren ein: Sie kolportierte - zu Unrecht - Gerüchte über die Teilnahme C.s an einem Sexfilm. (red, DER STANDARD, 6.12.2012)