Wien - Künftig haben ledige Väter ein Antragsrecht auf Obsorge, bei strittigen Trennungen kann das Gericht auch gegen den Willen der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht verfügen. Erleichterungen gibt es beim Pflegeurlaub - dieser kann nun auch von "neuen" Partnern in Patchworkfamilien und Elternteilen, die nicht im selben Haushalt wie das Kind leben, in Anspruch genommen werden.

Umstrittene Obsorgeregelung

Änderungen kommen auf unverheiratete Eltern zu: Das gemeinsame Sorgerecht kann ab Februar am Standesamt vereinbart werden. Beide Elternteile müssen dazu persönlich erscheinen, außerdem gilt eine Einspruchsfrist von acht Wochen. Ledige Väter können außerdem die gemeinsame oder die alleinige Obsorge (auch gegen den Willen der Mutter) beantragen, die Entscheidung liegt beim Richter bzw. bei der Richterin.

Auf Neuerungen muss man sich auch im Fall einer Trennung einstellen: Egal ob es um eheliche oder uneheliche Kinder geht, wird es in Obsorge-Streitfällen eine "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung" geben. Das heißt, das Gericht entscheidet für sechs Monate über eine vorläufige Lösung. Beide Elternteile haben in dieser Zeit Kontakt zum Kind, die bisherige Obsorgeregelung bleibt vorerst aufrecht. Würde die Testphase dem Kindeswohl widersprechen, findet sie nicht statt.

Gemeinsame Obsorge per Gerichtsbeschluss

Nach dieser Zeit entscheidet jedenfalls das Gericht über die endgültige Sorgerechtsregelung. Will ein Elternteil die alleinige Obsorge, kann der/die RichterIn wie bisher einem der Elternteile das Sorgerecht übertragen, aber auch - und das ist neu - eine gemeinsame Obsorge verfügen (wenn es dem Kindeswohl entspricht). Wie dieStandard.at berichtete, haben zahlreiche Frauenorganisationen in den vergangenen Monaten gegen die gerichtlich verordnete gemeinsame Obsorge protestiert.

Auch für einvernehmliche Trennungen gibt es Änderungen: Die Eltern müssen hier schon zum Zeitpunkt der Scheidung eine Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts (vormals Besuchsrecht) treffen. Damit das Besuchsrecht künftig besser eingehalten wird, kann das Gericht übrigens beispielsweise den Besuch einer Familienberatung anordnen.

Neue Rechte und Pflichten bringt 2013 für Patchworkfamilien: Personen, die im gleichen Haushalt leben und "in einem familiären Verhältnis" zum Elternteil stehen (etwa Großmutter oder Lebensgefährte), müssen den Elternteil in Notfällen in "Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens" vertreten.

Pflegeurlaub für Patchwork-Familien

Leichter wird es in Sachen Pflegeurlaub: So steht auch leiblichen Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, pro Jahr eine Woche "Pflegeurlaub" zu (und eine zweite, sofern das Kind unter zwölf Jahre alt ist). Auch "neue" Partner in Patchworkfamilien können die Freistellung künftig in Anspruch nehmen - also Partner, die zwar nicht leiblicher Elternteil sind, aber im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare.

Weiters wird ein Anspruch auf Krankenhausbegleitung geschaffen: ArbeitnehmerInnen haben einen Anspruch auf Begleitungsfreistellung für eine Woche bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ihres noch nicht zehnjährigen Kindes, auch wenn keine Notwendigkeit der Begleitung durch die Eltern besteht.

Auf seine oder ihre Kosten kommt ab April, wer gerne einen Doppelnamen hätte - und zwar für Kinder und ganze Familien (bisher konnte nur ein Elternteil einen solchen führen). Zu beachten ist: Die Länge des Namens ist auf zwei Elemente beschränkt. (APA/red, dieStandard.at, 14.12.2012)