Bei durch Such-Stichwörter gesteuerter Werbung im Internet dürfen deutsche Unternehmen auch Markennamen von Wettbewerbern als Stichwort verwenden. Die Markenrechte werden dadurch nicht verletzt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschied. Voraussetzung ist danach nur, dass sich die Anzeigen klar von den regulären Suchergebnissen abheben. (Az: I ZR 217/10)

Gezielt

Google, Betreiber der weltweit führenden gleichnamigen Internet-Suchmaschine, bietet Unternehmen gezielte Werbung über sogenannte AdWords an. Die kurzen Anzeigen erscheinen immer dann, wenn Nutzer nach bestimmten Begriffen suchen, die der Auftraggeber der Anzeige bestimmen kann. Bezahlt wird je Klick auf die Anzeige, mit dem der Nutzer auf die betreffenden Internetseiten gelangt.

Im Streitfall hatte ein Internet-Shop für Pralinen, Schokolade und Geschenke "most pralinen" als eines der Stichwörter für seine Anzeige gewählt. Most ist ein deutscher Pralinenhersteller, der seine Produkte über einen eigenen "Most-Shop" auch im Internet vertreibt. Der Auftraggeber der Anzeige dagegen verkauft keine Most-Pralinen. Most meinte daher, sein Markenname werde rechtswidrig missbraucht.

Abgewiesen

Der BGH wies die Klage ab. Eine Markenverletzung sei ausgeschlossen, wenn "die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält". Dies sei hier der Fall gewesen. Ein Negativ-Hinweis, dass der beworbene Wettbewerber die ursprünglich gesuchte Marke nicht verkauft, sei nicht erforderlich.

Ähnlich hatte der BGH bereits Anfang 2011 im Streit um die Dildo-Marke "Bananabay" entschieden. (APA, 14.12.12)