Wien - Die von Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP) bekanntgegebenen Pläne zu einer Ausweitung der Gaststättenpauschalierung auf Kleinunternehmer stößt bei Steuerrechtsexperten auf Zweifel. Das einer solchen Neuverordnung zugrunde liegende Gesetz spricht nämlich von " Erfahrungswerten" die bei einer solchen Pauschalierung anzuwenden sind. " Diese Erfahrungswerte gibt es nicht" kritisiert der Steuerrechtsexperte Werner Doralt. Damit aber mache sich eine reformierte Steuerpauschalierung via Gericht wieder anfechtbar.

Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hatte die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben. Die Regierung hatte bis 1. 1. 2013 Zeit, die Regelung zu erneuern. Wie vom Standard berichtet, kündigte Fekter kurz vor Weihnachten an, die pauschalierte Gewinnermittlung samt der pauschalierten Vorsteuerermittlung für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe auf alle Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis 255.000 Euro ausweiten zu wollen. Damit, argumentiert sie, könnten statt wie bisher 10.000 rund 150.000 Unternehmer diese Steuerform in Anspruch nehmen.

Abweichende Steuerbemessungsgrundlage

Die bisherige Gewinnpauschalierung sah für Betriebe mit einem Jahresumsatz von maximal 255.000 Euro einen zu versteuernden Gewinn von 5,5 Prozent der Einnahmen plus 2180 Euro, mindestens jedoch 10.900 Euro, vor. Diese undifferenzierte Vollpauschalierung führte in zahlreichen Fällen dazu, dass die Steuerbemessungsgrundlage erheblich von dem abwich, was sich unter Zugrundelegung einer regulären Gewinnermittlung ergeben hätte. Es galt "der gleiche Gewinn für den Würstelstand wie für die Pension, es wurde unter den Betrieben zu wenig differenziert", erklärte Fekter. Künftig würden nicht die Gewinne, sondern die Ausgaben pauschaliert und zwar modulartig mit 20 Prozent des Jahresumsatzes. Die Finanzministerin sprach von einem "Quantensprung an Verwaltungsvereinfachung, sowohl für die Betriebe als auch für die Finanzverwaltung".

Im Gegensatz zur bisherigen Pauschalierung ist eine Bindungswirkung bei Eintritt und Austritt in die oder aus der Pauschalierung vorgesehen. Das soll verhindern, dass jährlich- nach jeweiliger Günstigkeit - zwischen den Besteuerungsformen gewechselt wird. Künftig ist man verpflichtet, weitere zwei Jahre bei einer einmal gewählten Veranlagungsform zu bleiben. (APA, ruz, DER STANDARD; 27.12.2012)