Wien - Das Wochenende und der dräuende Jahreswechsel lassen erfahrungsgemäß die Taxameter in Hochbetrieb gehen. Aber welche Rechte hat man als Fahrgast eigentlich? Der Verein für Konsumenteninformation hat das für die aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Konsument recherchiert:
- Kann der Taxifahrer die Beförderung verweigern?
Ja, interessanterweise zum Beispiel Betrunkenen, aber auch Randalierern. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Fahrer Sicherheitsbedenken hat, also einen Raub befürchtet. Auch wer sich weigert, seine Zigarette auszudämpfen, muss möglicherweise stehen bleiben.
- Kann sich der Taxifahrer weigern, wenn die Fahrtstrecke nur kurz ist?
Nein, im Bundesland Wien besteht sogar eine Fahrtverpflichtung.
- Muss ich das erste Taxi in der Reihe nehmen?
Auch wenn die übergangenen Fahrer raunzen: Nein, man kann sich jedes Auto in der Schlange aussuchen.
- Kann ich dem Fahrer die Route vorgeben?
Ja. Sagen Sie nichts, ist der Lenker verpflichtet, die kürzeste Strecke zu nehmen.
- Muss ich Umwege bezahlen?
Verirrt sich der Taxler, bleibt er auf den Mehrkosten sitzen. Deren Höhe werden in der Praxis aber oft wohl schwierig zu berechnen sein.
- Muss der Lenker auf einen 100-Euro-Schein herausgeben können?
Nein, aus Sicherheitsgründen muss er maximal auf 50 Euro wechseln können.
- Muss er eine Rechnung ausstellen?
Ja, wie die aber aussieht, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Wien zum Beispiel muss sie per Verordnung besonders ausführlich sein.
- Und wohin soll man sich wenden, wenn es doch einmal Probleme gibt?
Naheliegenderweise zunächst an die betreffende Taxizentrale. Eine Beschwerdemöglichkeit ist aber auch die Wirtschaftskammer: In jedem Bundesland gibt es dort eine Fachgruppe oder Innung für das " Beförderungsgewerbe mit Pkw". (Michael Möseneder, DER STANDARD, 28.12.2012)