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Wer wegen Schneefalls nicht abfliegen kann, bekommt in Deutschland einen Kostenersatz, in Österreich gibt es diesen nach aktueller Rechtsprechung nicht.

Foto: APA/Kaestle

Wien - Die AUA hat die Umrüstung ihrer Langstreckenflieger "zu optimistisch geplant", gesteht ein AUA-Sprecher im STANDARD-Gespräch. Ursprünglich sollten die zehn Flieger im Mai mit neuer Bestuhlung fliegen, tatsächlich werden die vier Boeing 777 erst vor dem Sommer fertig und die sechs Boeing 767 gar erst im Herbst startklar sein.

Für den Anwalt Eike Lindinger und den Chef der Europäischen Reiseversicherung Mondial, Thomas Labacher, ist diese Verspätung ein klarer Fall der unter Fluggastrechte fällt. Denn die AUA müsse den Passagieren 14 Tage vor Abflug mitteilen, wenn sie nicht mit den neuen umgerüsteten Fliegern befördert werden. Andernfalls könnte Schadenersatz geltend gemacht werden. Beide Experten haben am Dienstag ihr Buch über Fluggastrechte, das im Manz-Verlag erschien, vorgestellt. Das erste Praxishandbuch dieser Art soll Reisende über ihre Rechte bei Leistungsproblemen mit Fluggesellschaften aufklären.

In Sachen Business-Class-Umrüstung weist freilich die AUA jeden Schadenersatzanspruch von sich, zumal sie die Passagiere auf ihrer Homepage informiere, nicht garantieren zu können, welcher Flieger zum Einsatz komme.

Verspätungen bei Schneefall

Verbesserungsbedarf orten die Buchautoren bei Verspätungen infolge von Schneefall. Wer in Deutschland abfliegt hat einen Ausgleichsanspruch (Kostenersatz) in Österreich gibt es den nicht. Hierzulande hat der Fluggast Anspruch auf ein Unterstützung und Betreuung. Der Streitwert bei Fluggastrechten ist mit maximal 600 Euro (abhängig von der Entfernung) limitiert.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erst jüngst die Rechte von Reisenden bei Flugannullierungen wegen Naturkatastrophen erheblich gestärkt. Airlines müssen gestrandeten Passagiere die Kosten etwa für Unterkunft und Essen ersetzen. Anlass des Urteils war die Luftraumsperre über Europa im April 2010 nach Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjalla.

Die Klägerin war wegen des Vulkanausbruchs für sieben Tage am Heimflug von Portugal nach Irland gehindert. Ryanair verweigerte ihr, ein Hotel mit Vollpension bereitzustellen, und berief sich auf "außergewöhnliche Umstände". Die Passagierin klagte auf Erstattung ihrer Kosten für Hotel, Transport und Mahlzeiten in Höhe von 1130 Euro - mit Erfolg.

Airlines müssen laut EuGH Fluggäste auch dann betreuen, wenn Flüge wegen "außergewöhnlicher Umstände" annulliert werden. Diese Betreuung ist laut europäischem Recht weder zeitlich noch finanziell begrenzt, heißt es im Urteil.

Definierte Ausnahmen

Diffiziler ist bei genauer Betrachtung die jüngste höchstgerichtliche Entscheidung in Wien. Die Vorgeschichte: So mancher buchte bei der AUA einen Hin- und Rückflug, obwohl nur ein Flug benötigt wurde. Der Hin- und Rückflug kam oft billiger als nur eine Strecke zu buchen. Um diese Umgehung zu verhindern, schrieb eine Klausel in den AUA-Geschäftsbedingungen bisher vor, dass eine Extrazahlung fällig wird, wenn man nicht alle gebuchten Flüge konsumiert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte diese Klausel der AUA jüngst nur deshalb für illegal, weil sie keine Ausnahme im Fall von Krankheit oder höherer Gewalt (Zubringerflug verspätet etc.) vorsah.

Der OGH hält diese Klausel (Aufzahlung bei Einfachflug) aber grundsätzlich für legitim. Eine Fluglinie dürfe ihren Preis je nach Nachfrage unterschiedlich gestalten. Und: Eine Airline müsse Möglichkeiten haben, die bewusste Umgehung ihrer Tarife zu verhindern. Es sei in Ordnung, wenn man beim Nichtkonsum aller Flüge aufzahlen muss, und zwar auf den Preis, der zum Buchungszeitpunkt für den Einzelflug fällig gewesen wäre.

Die AUA überarbeitet jetzt ihre Geschäftsbedingungen und wird die Ausnahmen, wann es erlaubt ist einen Flug verfallen zu lassen, klar auflisten. "Aber wir müssen uns gegen systematische Umgehungen schützen", so ein Sprecher. (Claudia Ruff, DER STANDARD, 13.2.2013)