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Die Verfassungsrichter (mit Zettel: Präsident Gerhart Holzinger) prüfen das Wertpapieraufsichtsgesetz. Sollte ein Teil gekippt werden, würde die FMA noch mehr Mitsprache in Banken bekommen.

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Ex-Bankchef Ludwig Scharinger musste für Verstoß gegen interne Regeln geradestehen.

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Die Verfassungsrichter prüfen Bestimmungen zu internen Regeln in Banken. Ausgelöst hat das Ex-Raiffeisen-Bankchef Ludwig Scharinger, nachdem er zu 9000 Euro Verwaltungsstrafe verdonnert worden war.

Wien - Der Ex-Chef der Raiffeisen Landesbank Oberösterreich (RLB OÖ), Ludwig Scharinger, hat Ende 2011 eine Verwaltungsstrafe über 9000 Euro ausgefasst. Grund: Die Bank hatte zuvor interne Leitlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten innerhalb des Instituts nicht angewendet, Scharinger als Chef war dafür verantwortlich. Das hat damals der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) rechtskräftig entschieden; und damit im Wesentlichen einen Strafbescheid der Finanzmarktaufsicht (FMA) bestätigt. Dass Banken und Wertpapierfirmen solche Leitlinien erlassen und anwenden müssen und wie die ungefähr aussehen müssen, das ist im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) verankert.

Vage Vorschriften

Die UVS-Entscheidung könnte weiterreichende Folgen haben - nämlich die Aufhebung dieser Bestimmungen im WAG (§35) wegen Verfassungswidrigkeiten.

Denn: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH; Scharinger und fünf weitere Betroffene haben ihn angerufen) hat im vorigen Dezember einen Prüfungsbeschluss gefasst. Er hegt, so heißt es darin, "vorläufig Bedenken", dass die laut Gesetz zu treffenden Maßnahmen gegen Interessenkonflikte konkret genug formuliert sind.

Zudem halten es die Verfassungsrichter für möglich, dass im WAG gegen das in der Verfassung verankerte Legalitätsprinzip verstoßen wird. Selbiges schreibt vor, dass die staatliche Verwaltung nur auf Basis von Gesetzen ausgeübt werden darf.

Bei den Banken und ihren internen Leitlinien läuft es derzeit aber so: Das WAG schreibt ihnen vor, dass sie sich selbst Regeln gegen Interessenkonflikte geben müssen - verstoßen sie dagegen, straft aber die Aufsichtsbehörde FMA. Abhilfe sieht der VfGH darin, dass der Aufsichtsbehörde bei der Regelerstellung "eine bestimmte Mitwirkung" eingeräumt wird.

Der Anlassfall für all das war vergleichsweise unspektakulär. Die FMA führte im Juni 2009 in der RLB OÖ eine Vor-Ort-Prüfung zum Thema " Einhaltung der Organisationsvorschriften" durch. Dabei stellte sie fest, dass Kunden- und Eigenhandel der Bank nicht, wie in der internen " Leitlinie Interessenkonflikte" vorgeschrieben, personell und räumlich getrennt abgewickelt wurden. Zur Illustration: Im Juni 2009 betrug das Volumen der Wertpapiere in Kundendepots rund 9,7 Mrd. Euro, das der bankeigenen Wertpapiere ("Nostro") 6,6 Mrd. Euro. Die FMA verpasste dem RLB-OÖ-Chef also eine Strafe von 12.000 Euro, er bestritt und berief beim UVS.

Der stellte fest, dass die Leitlinien nur in personeller Hinsicht durchbrochen wurden. Die RLB-Mitarbeiter, die für den Eigenhandel verantwortlich waren, hätten auch für die Kunden getradet. Der UVS reduzierte die Strafe daher auf 9000 Euro. Übrigens: Weil Scharinger keine Angaben über sein Einkommen und Vermögen gemacht hat, erfolgte die Strafzumessung "im Schätzungsweg".

Mit einer Entscheidung des VfGH ist im Herbst zu rechnen. Sollte er einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip konstatieren (wonach es aussieht), ist eines klar: Der Aufwand wird steigen. Denn die Banken müssen weiterhin interne Regeln machen; die FMA wird dabei mitzureden haben und sie per Bescheid genehmigen (oder auch nicht).

Und: Sollte das Gesetz gehoben werden, bekäme Scharinger die 9000 Euro zurück. (Renate Graber, DER STANDARD, 4.3.2013)