Wien - Die schiefgegangenen Leasinggeschäfte der Hypo Steiermark in Kroatien beschäftigen Gerichte und Behörden allerorten. Am Grazer Straflandesgericht wird gerade gegen vier Vermittler der Deals verhandelt. Zudem ermittelt die Grazer Staatsanwaltschaft gegen drei Ex-Vorstandsmitglieder der steirischen Landeshypo, der die Leasing Holding gehört. Die Landeshypo gehört zu zwei Dritteln der Raiffeisen Landesbank (RLB) Steiermark.

Und: Am Dienstag beschäftigt die Causa den Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien. Die Höchstrichter setzen sich mit der Nichtigkeitsbeschwerde von Peter S. auseinander, der im ersten Hypo-Leasing-Verfahren wegen Untreue zu acht Jahren Haft verurteilt worden ist. Er hat jene Leasing-Gesellschaften geführt, die in Kroatien auch "gar nicht leasingfähige Güter" (Gutachter Fritz Kleiner) wie Türen, Fenster oder Duschkabinen verleast hatte. 85 Prozent aller Kunden haben das bei der Leasing-Gesellschaft gepumpte Geld nicht zurückbezahlt.

Laut Erstgericht hat S. die Auszahlungen "ohne jedwede Bonitätsprüfung" veranlasst. Der Schaden, für den er laut Ersturteil gerade stehen muss: 31,3 Mio. Euro.

Neues Verfahren

Zur Erinnerung: Die Sache war intern 2005 aufgeflogen, die RLB Steiermark musste damals 50 Mio. Euro in die Hypo einschießen und Eigenkapital zeichnen. Der Hypo-Vorstand (der, gegen den nun ermittelt wird) wurde ausgetauscht.

S. führt in seiner Beschwerde an den OGH etliche Nichtigkeitsgründe an. Folgen die Höchstrichter der 37-seitigen Stellungnahme ("Croquis") der sie juristisch unterstützenden Generalprokuratur (was meist der Fall ist), so bekäme S. mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Recht. Demnach müssten bestimmte Leasingfälle noch einmal von der ersten Instanz verhandelt werden; für andere Fälle gälte es, neue Strafen festzusetzen.

Die Generalprokuratur kommt etwa zum Schluss, dass bei etlichen Leasinggeschäften, für die S. belangt wurde, bereits Verjährung eingetreten sein könnte. Ein Nichtigkeitspunkt, der von S. " offensichtlich übersehen" wurde und den der OGH daher wohl von Amts wegen aufgreifen wird. Die betreffenden Schuldsprüche (es geht um Leasinggeschäfte mit einem Wert unter 3000 Euro) aufzuheben ist in den Augen der Generalprokuratur "unumgänglich". Ein etwaiger geringerer Schaden würde wohl die Reduzierung der Strafhöhe nach sich ziehen.

Ein Punkt, in dem die OGH-Richter der Argumentation der Anwälte von S. wahrscheinlich nicht recht geben werden, ist der, mit dem sie dem vorsitzenden Erstrichter Befangenheit unterstellen. Die Vorwürfe - etwa, dass der Jurist "in enger Kooperation mit der RLB" Vorträge halte und dafür Entgelt von dem Institut bekommen habe - sind in den Augen der Generalprokuratur nicht stichhaltig. Der Richter habe bei einer vom Elternverein im steirischen Passail organisierten Veranstaltung zwar einen Vortrag gehalten, der sei aber "von der Raiffeisenbank dieses Ortes finanziert" worden. Und auch da sei es nur um Spesenersatz gegangen.

Bei den Ermittlungen gegen die Vorgesetzten von S. in der Hypo selbst ist es jüngst zu einer Verfahrenseinstellung gekommen. Der (ehedem beschuldigte) ehemalige Hypobank-Aufsichtsratschef und langjährige RLB-Steiermark-Chef hat die Einstellung der Ermittlungen beantragt und von Richterin Caroline List (Oberlandesgericht Graz) Recht bekommen. Das Gutachten in der Causa ist zwar noch gar nicht fertig; für den Ex-Kontrollor sei es aber "überflüssig". (Renate Graber, DER STANDARD, 5.3.2013)