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Viele Liftbetreiber sehen die auf der Piste bergauf marschierenden Tourengeher mit Missfallen. Aber oft ist es nicht eindeutig, wem die Piste eigentlich gehört.

Foto: APA/Gindl

Die Zahl der Skitourengeher nimmt Jahr für Jahr zu, und dadurch auch die Zahl der Menschen, die sich bergauf oder bergab in Bereichen bewegen, in denen rechtlich viele Fragen offen sind. Dürfen sie auf Forstwegen oder präparierten Pisten aufsteigen und durch den Wald abfahren?

Solange der Aufstieg im offenen Gelände, auf Fußwegen oder auf verschneiten Gemeinde- oder Forststraßen erfolgt, gibt es keine ernsten Rechtsprobleme. Zwar regeln Straßengesetze der Länder auch das Skifahren, doch gibt es kein absolutes Verbot des Skifahrens auf Straßen und Wegen, es sei denn, dies wird klar und deutlich ausgeschildert.

Sicher dürfen sich die Tourengeher auch im Waldbereich wähnen - nicht nur vor Lawinen. Hier gilt die Legalservitut des Forstgesetzes, die es jedem Freizeitsportler ermöglicht, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Sperren sind etwa aus jagdrechtlichen Gründen (Landesgesetze!) zulässig, aber auch das darf nur kleinräumig geschehen; zudem müssen die Länder auf die grundsätzliche Wegefreiheit des Bundesrechts Rücksicht nehmen (VfSlg 10.292).

Forstrechtlich sind generelle Sperren vor allem im Aufforstungsgebiet, im Bann- und im Schutzwald zulässig. Dennoch bleibt Tourenfahren und vor allem der Aufstieg mit Skiern im Waldgebiet grundsätzlich erlaubt.

Konflikte mit Liftbetreibern

Prekär wird es auf präparierten Skipisten, die immer öfter von Tourengehern für einen bequemen und sicheren Aufstieg genutzt werden, ohne dass Liftkarten gelöst werden. Hier ist in den letzten Jahren eine Konfliktsituation mit Lift- und Pistenbetreibern entstanden, von denen manche versucht haben, Gebühren von Tourengehern einzuheben. Die Rechtslage ist diffizil, denn keiner der Betroffenen ist meist bücherlicher Eigentümer des benutzten Grundes. Skiabfahrten zählen zu den Dienstbarkeiten, sind daher auch ersitzbar (OGH, JBl 1979, 427; RZ 1997/7), meist aber sind den Liftbetreibern vertraglich die Nutzungsbefugnisse eingeräumt. Die Servitut der Skiabfahrt kann auch der Gemeinde eingeräumt sein; diese ist das Subjekt der Dienstbarkeit, aber das gesamte "Touristenpublikum" soll diese nutzen dürfen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, 2000, S. 383), was auch Tourengeher einbezieht.

Nur wenn der Liftbetreiber über Pacht oder Servitut rechtmäßige Besitzer der Skipisten ist, kann er Maßnahmen des Besitzschutzes bis hin zu Klagen ergreifen. Die Bundespolizei steht ihm aber nicht zur Verfügung, da es keine Eingriffsbefugnisse nach dem Sicherheitspolizeigesetz gibt. Die Länder dürfen die Skipolizei nicht regeln oder vollziehen.

Dazu kommen vertragsrechtliche Probleme. Mit den normalen Skifahrern stehen die Liftbetreiber durch den Verkauf der Liftkarten für Aufstiegshilfen in einem Vertragsverhältnis; ihnen wird kraft AGB und speziellen Regeln (z. B. befristete Sperren; Pistenaufsicht) eine eingeschränkte Nutzung des Skiraums gestattet, nicht aber den Tourenfahrern. Können diese sich nun auf eine Wegefreiheit im organisierten und präparierten Skiraum so wie in der freien Natur und auf Forstgebiet berufen? Oder "gehört" die Piste dem Liftbetreiber?

Angesichts fehlender Judikatur sind hier pragmatische Lösungen gefragt. In großen Skigebieten darf der Pistenbetreiber Tourengeher nicht generell ausschließen; aber es sind auch partielle Sperren - etwa aus Sicherheitsgründen auf unübersichtlichen, steilen Abfahrten - und Rahmenverträge mit alpinen Vereinen denkbar. (Gerhard Strejcek, DER STANDARD, 6.3.2013)