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Die interessante Frage, ob die Behauptung der "Klimaneutralität" ohne nähere Erklärung als irreführend einzustufen ist.

Foto: EPA/PATRICK PLEUL

Bei Aussagen über die Umweltverträglichkeit von Produkten in der Werbung ist Vorsicht geboten, da diese ähnlich wie Gesundheitswerbung in hohem Ausmaß Kaufentscheidungen beeinflussen. Der Oberste Gerichtshof legt daher auch bei der Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geeignet ist, einen strengen Maßstab an. Werbung mit Umweltbegriffen muss eindeutig belegt sein und zur Vermeidung von Missverständnissen nähere Aufklärungen enthalten.

Anlass der jüngsten OGH-Entscheidung (28. 11. 2012, 4 Ob 202/12b) war die Werbung eines Stempelherstellers für den "ersten klimaneutralen Stempel", die von einem Mitbewerber mit einer Unterlassungsklage wegen Irreführung samt Veröffentlichungsbegehren bekämpft wurde. Beide Streitparteien haben Kompensationszahlungen in Klimaschutzprojekte geleistet und gingen davon aus, für ihre Produkte "Klimaneutralität" behaupten zu können.

Klimaschutzprojekte

Als "klimaneutral" werden generell Prozesse bezeichnet, die nicht zur Erderwärmung beitragen, weil es zu keinem Ausstoß von Treibhausgasen kommt. Eine "klimaneutrale" Erzeugung von Kunststoff- oder Metallstempeln ist in diesem Sinn nicht möglich und kann daher nur durch Kompensationszahlungen in Klimaschutzprojekte angestrebt werden. Entsprechend spezialisierte Unternehmen ermitteln die für bestimmte Produktionsvorgänge erforderlichen Ausgleichszahlungen, leiten diese an Klimaschutzprojekte weiter und stellen Zertifizierungen über die " Klimaneutralität" aus.

Die interessante Frage, ob die Behauptung der "Klimaneutralität" ohne nähere Erklärung als irreführend einzustufen ist, wenn sie lediglich auf einer Zertifizierung für Kompensationszahlungen in Klimaschutzprojekte beruht, konnte der OGH aus formalen Gründen nicht beurteilen, weil sich der klagende Mitbewerber im Revisionsverfahren nicht mehr darauf stützte. Es war daher ausschließlich die Frage zu beurteilen, ob die Behauptung, über den ersten "klimaneutralen" Stempel zu verfügen, eine irreführende Werbeaussage darstellt.

Lieferbarkeit entscheidend

Der OGH stellte klar, dass auch unter der Annahme, dass die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise (Stempelmacher, Händler und Endabnehmer) mit dem Begriff der "Klimaneutralität" durch Kompensationszahlungen etwas anfangen können, ein Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers besteht, wenn der beworbene "erste klimaneutrale Stempel" noch nicht lieferbar ist oder die Kompensationszahlung nur für einen Teil des Produkts (hier das Stempelgehäuse) geleistet wird bzw. zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits "aufgebraucht" ist.

Die Lieferbarkeit zum Zeitpunkt der Bewerbung ist insofern relevant, als der Erfolg, mit dem umweltfreundlichen Produkt als Erster auf den Markt zu kommen, entscheidend ist und nicht lediglich eine entsprechende Idee oder Schritte auf dem Weg zu deren Realisierung. Eine geleistete Kompensationszahlung kann daher nur dann bei der Beurteilung der " Klimaneutralität" berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Markteintritts mit dem beworbenen Produkt erfolgt oder danach.

Der OGH bekräftigt somit den bereits in seiner "Naturrein"-Entscheidung (29. 11. 2005, 4 Ob 200/05y) angewendeten strengen Maßstab bei Produkten, die das Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein der Abnehmer ansprechen. Bereits damals verwies er auch in diesem Zusammenhang auf die Unklarheitenregel der ständigen Rechtsprechung - dass nämlich der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Ankündigung mehrere Deutungen zulässt.

Unter dem Blickwinkel, dass für "umweltfreundliche" Produkte nicht selten höhere Preise verlangt und von Unternehmern und Konsumenten auch mit dem Gefühl, einen Beitrag für eine bessere Welt zu leisten, bezahlt werden, ist diese strenge Linie des OGH begrüßenswert und leistet einen wesentlichen Beitrag bei der Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken zulasten der Produktwahrheit. Es bleibt auch zu hoffen, dass das Höchstgericht auch die wichtige Frage, ob die Behauptung der "Klimaneutralität" ohne nähere Erklärung als irreführend einzustufen ist, wenn sie lediglich auf einer Zertifizierung für Kompensationszahlungen in Klimaschutzprojekte beruht, in absehbarer Zeit klären kann.

In jedem Fall wird bei Werbung mit Umweltschutzbegriffen ein besonderes Augenmerk auf die Nachweisbarkeit und Eindeutigkeit der getroffenen Werbeaussagen zu legen sein, um von Mitbewerbern begehrte Verurteilungen zur Unterlassung samt Urteilsveröffentlichung zu vermeiden. (Teresa Bogensberger, DER STANDARD, 20.3.2013)