Cartoon: Oliver Schopf

Österreich ist derzeit europaweit das Land mit dem höchsten Mindeststammkapital für GmbHs - im EU-Schnitt beträgt es 8000 Euro, in Österreich derzeit noch 35.000 Euro. Auch bei den Kosten einer GmbH-Gründung liegt Österreich im oberen Bereich. Die Zahl der Gründungen stagnierte in den letzten Jahren bei rund 8000 jährlich, im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen ist ihre Bedeutung gesunken.

Der vergangene Woche vom Justizministerium vorgelegte Entwurf für ein Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz soll GmbH-Gründungen erleichtern und die Rechtsform vor allem für KMUs wieder interessanter machen. Kernpunkt ist - wie berichtet - die Reduktion des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro; davon ist wie bisher zumindest die Hälfte bar aufzubringen.

Dies zieht automatisch auch eine Reduktion der Gründungskosten nach sich. Die Notariatspflicht für den GmbH-Gesellschaftsvertrag wurde zwar nicht, wie von manchen gefordert, abgeschafft. Aber da die Kosten für diesen Notariatsakt von der Höhe des Stammkapitals abhängen, halbieren sich diese von rund 1200 auf etwa 600 Euro.

Noch günstiger wird es für Gründer, die dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) unterliegen. Für diese belaufen sich die Notarskosten in Zukunft nur auf rund 75 Euro, wenn sie dem Notar einen Entwurf eines Gesellschaftsvertrags vorlegen, den dieser ohne Änderungen verwenden kann, und sich der Entwurf auf einen Mindeststandard beschränkt - nämlich nur Angaben über Firma und Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Stammeinlage und Regelung über den Ersatz der Gründungskosten sowie die Bestellung des Geschäftsführers enthält.

Beratungspflicht

Für diese 75 Euro haben die Notare ihrer Beratungspflicht nachzukommen und insbesondere auf eine ausreichende Eigenkapitalausstattung und mögliche Haftungsfolgen bei Nichtbeachtung hinzuweisen. Die Gründung von Konzerntöchtern ist von dieser Vergünstigung nicht umfasst.

Weiters entfällt bei der Gründung der GmbH die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, was weitere 150 Euro spart. Die Mindest-KöSt sinkt von derzeit 1750 Euro auf 500 Euro.

Nicht übersehen werden darf, dass das Stammkapital nur bei der Gründung vorhanden ist. Es kann bereits nach kurzer Zeit durch den Geschäftsbetrieb aufgebraucht sein. Gläubiger können sich daher nicht darauf verlassen, dass das im Firmenbuch eingetragene Stammkapital auch später noch zur Verfügung steht. Das Mindeststammkapital dient primär als Seriositätsschwelle, aber gemeinsam mit den Kapitalerhaltungsvorschriften auch als Gläubigerschutz.

Es wird jedoch kein Jungunternehmer, der gerade einmal die Mindeststammeinlage aufbringen kann, gezwungen, in der Rechtsform einer GmbH tätig zu werden, und geraten kann ihm dazu im Regelfall auch nicht werden. Die Haftungsbeschränkung ist nämlich oft nur eine scheinbare, weil die Bank bei der ersten von ihr finanzierten Investition meist eine Bürgschaft des Gesellschafters verlangen wird. Und die Kosten für Offenlegungspflichten im Firmenbuch und der aufwändigeren Buchhaltung können auch den in Zukunft günstigeren Einstieg in die GmbH auf Dauer zunichtemachen.

Zur Schaffung einer Ein-Euro-GmbH wie in Großbritannien und Deutschland hat sich die Bundesregierung nicht durchgerungen. Erfreulich ist die Senkung der Gründungskosten, über die Vor- und Nachteile der Stammkapitalsenkung auf 10.000 Euro lässt sich trefflich streiten. Wie bei der Ernährung stellt sich auch im Gesellschaftsrecht die Frage, ob "Light-Produkte" nur schlank machen oder auch Nachteile für die "Gesundheit" - hier des Geschäftsverkehrs - haben. (Bernhard Rieder, DER STANDARD, 27.3.2013)