Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung können fixe Ausgehzeiten vermerkt werden.

Foto: derStandard.at
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Viele kennen das: Wegen einer fiebrigen Erkältung im Krankenstand, wollen die Kinder dennoch versorgt, Einkäufe getätigt oder  Behördengänge erledigt werden. Doch darf der Arbeitnehmer das überhaupt – im Krankenstand außer Haus gehen? Was, wenn der Chef einen dabei sieht?

"Grundsätzlich darf man nichts tun, was die Genesung beeinträchtigt", sagt Jasmin Haindl, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer. Was im Krankenstand getan werden darf und was nicht, hängt auch von der Erkrankung ab: So kann ein Spaziergang bei einem Burnout durchaus helfen, wohingegen bei hohem Fieber daheim bleiben angesagt ist. Haindl rät erkrankten Arbeitnehmern daher, sich grundsätzlich mit dem Arzt abzusprechen, damit dieser beurteilen kann, was für das Gesundwerden förderlich ist – oder eben nicht. "Mit der ärztlichen Erlaubnis, kann einem nichts passieren", sagt Haindl. Um auf Nummer Sicher zu gehen, können auf der Krankenbestätigung fixe Ausgehzeiten vermerkt werden.

Verpflichtende Erreichbarkeit

Ein Erholungsurlaub während des Krankenstands tut vielleicht gut, ist aber nicht unbedingt ratsam. "Auf eigene Faust einfach auf Urlaub zu fahren ist nicht klug", sagt Haindl und empfiehlt die Erlaubnis des Arztes einzuholen. Der Arbeitgeber sollte ebenfalls darüber informiert werden, auch wenn keine zwingende Verpflichtung dazu besteht.

Dass Arbeitnehmer auch im Krankenstand ständig erreichbar sind, darf der Arbeitgeber aber nicht verlangen. Dies wäre auch für den Heilungsprozess kontraproduktiv. Schickt der Chef aber im Krankenstand einen Brief, sollte der Arbeitnehmer diesen entgegennehmen, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage ist.  "Wenn es beispielsweise eine Kündigung ist, dann lässt sich diese nicht einfach verhindern, indem der Brief nicht angenommen wird", erklärt Haindl.

Wer oft oder lange im Krankenstand ist, erntet dafür eventuell von so manchem Chef Misstrauen. Ein skeptischer Arbeitgeber darf einen Detektiv zur Überwachung ansetzen. "Es spricht zwar nicht für das Vertrauensverhältnis und fördert wohl auch nicht unbedingt das positive Betriebsklima, ist aber nicht verboten", sagt die Arbeitsrechtsexpertin. Wird der Arbeitnehmer vom Detektiv bei einem Spaziergang gesichtet, kann ihm nichts passieren, wenn der Ausgang mit dem Hausarzt abgesprochen ist. Bleibt der Chef jedoch misstrauisch und verlangt, dass ein von ihm gewählter Arzt den Arbeitnehmer untersucht, kann das nur mit der freiwilligen Zustimmung des Erkrankten geschehen.

Meldepflichten einhalten

Wichtig ist in jedem Fall, die Meldepflichten für einen Krankenstand einzuhalten. "Der Arbeitgeber darf die Bestätigung schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit einfordern, und nicht erst - wie oft fälschlich angenommen - ab dem dritten Tag", so Haindl. Auch eine etwaige Verlängerung des Krankenstandes sollte dem Chef unverzüglich gemeldet und wenn möglich auch die voraussichtliche Arbeitsfähigkeit kommuniziert werden. Die Ursache des Krankenstandes muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, nicht aber die Krankheit selbst. "Das bedeutet, ich muss meinem Chef sagen, ob ich aufgrund einer Erkrankung oder eines Arbeitsunfalls zuhause bleibe, nicht aber, woran genau ich leide", erklärt Haindl.

Auch wenn man sich korrekt verhält: Gekündigt darf im Krankenstand aber trotzdem werden – selbst dann, wenn der Betroffene aufgrund eines Arbeitsunfalles zuhause bleiben muss. "Da kommt es oft zu ungerechten Situationen", erzählt Haindl aus ihrer Berufspraxis. Eine Entlassung (Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigungsfrist, Anm. Red.) ist im Krankenstand aber rechtlich nicht möglich. Dafür braucht es einen berechtigten Grund – Kranksein zählt nicht dazu.

Wird die Kündigung während des Krankenstands ausgesprochen, muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung weiterhin leisten. Auch, wenn die Kündigungsfrist schon längst vorbei ist. "Das ist teuer. Daher versucht so mancher Chef, auf eine einvernehmliche Lösung zu drängen“, sagt Haindl. Diese käme dem Arbeitgeber günstiger, der Arbeitnehmer steigt dabei aber schlechter aus. "Daher mein Rat: Nicht unterschreiben.“(Sarah Dyduch, derStandard.at, 29.4.2013)