Statt kleinere Fälle vor die Finanzstrafbehörde bringen, sollen sie pauschal mit einem zehnprozentigen Zuschlag aus der Welt geschafft werden. Der Steuersünder ist damit auch nicht vorbestraft, das Delikt entkriminalisiert, und die Finanz kann sich auf dicke Fische konzentrieren.

Dass man mit dem Strafzettel davonkommt, dafür müssen freilich einige Voraussetzungen erfüllt werden. So darf der Nachforderungsbetrag 10.000 Euro im Jahr oder 33.000 Euro über mehrere Perioden nicht übersteigen. Zudem darf noch kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sein. Zur Vereinfachung des Ablaufes zählt, dass der Steuerpflichtige kein Rechtsmittel gegen den Verkürzungszuschlag - so die offizielle Bezeichnung - einlegen kann.

So weit die Rechtslage. Einige Steuerberater führen an, dass die Finanz quasi automatisch einen Strafzettel verhänge. Der Steuerpflichtige zahle den Obolus zähneknirschend, um sich Mehraufwand, etwa in der Beratung, und drohende Verurteilung zu ersparen. Seitens des Unabhängigen Finanzsenats gab es in letzter Zeit ein paar Entscheidungen, auf die Deloitte aufmerksam macht. So versuchte ein Steuerpflichtiger mit einer Nachforderung von 33.000 mit einer teilweisen Berufung unter die Grenze von 30.000 Euro zu kommen und hier dank Strafzettel ohne Strafverfahren davonzukommen. Es blieb beim Versuch. (as, DER STANDARD, 17.5.2013)