Bild nicht mehr verfügbar.

Felix Baumgartner wäre besser statt über den USA über einer Steueroase auf die Erde gesprungen - und das nicht allein.

Foto: AP/Joensson

"Das Finanzamt hat mich vertrieben - das ist eine Frechheit von der Finanzbehörde." Mit diesen Sätzen hat Felix Baumgartner unlängst seine Übersiedlung in die Schweiz gerechtfertigt. Für noch größeres Interesse sorgte seine Bemerkung, "der Finanzstaatssekretär" - gemeint war Reinhold Lopatka - habe seine schützende Hand über ihn gehalten. Nach dem Ausscheiden des Staatssekretärs habe die Finanz den Steuerfall von Baumgartner aber wieder aufgerollt. Lopatka wiederum bestätigt zwar den Kontakt mit Baumgartner, bestreitet aber, zu seinen Gunsten interveniert zu haben.

Baumgartner wollte von der "Sportlerverordnung" profitieren (BGBl II 2000/418). Demnach sind Einkünfte aus der Tätigkeit eines Sportlers - einschließlich der Werbeeinnahmen - nicht zur Gänze zu versteuern, sondern nur zu 33 Prozent. Die Verordnung führt so zu einer pauschalen Steuerbefreiung von 66 Prozent der Jahreseinkünfte eines Sportlers. Damit sinkt auch der Höchststeuersatz von 50 auf knapp 17 Prozent.

Um in den Genuss dieser Begünstigung zu kommen, muss der Sportler im betreffenden Steuerjahr im Rahmen von Sportveranstaltungen überwiegend im Ausland auftreten. Für Sportler, die auch im Ausland hohe Einkünfte, z. B. aus Preisgeldern, erzielen, kann die Verordnung aber durchaus auch Nachteile bringen, da eine bestehende Doppelbesteuerung nicht beseitigt wird: Normalerweise werden nämlich ausländische Einkünfte, die auch in Österreich - und damit doppelt - besteuert werden, entweder in Österreich befreit, oder es wird zumindest die ausländische Steuer in Österreich angerechnet. Genau dies unterbleibt aber, wenn die Sportlerverordnung angewendet wird. Am meisten profitieren von der Verordnung daher jene Sportler, die zwar überwiegend im Ausland bei Sportveranstaltungen auftreten, ihre Einkünfte - etwa aus Werbeeinnahmen - aber überwiegend im Inland erzielen. Hermann Maier wäre so ein Beispiel: Er fuhr Skirennen rund um die Welt und erzielt hohe Werbeeinnahmen in Österreich ("Nur eine Bank ist meine Bank").

Für Baumgartner hätte die Sportlerverordnung offenbar ebenfalls deutliche Vorteile gebracht. Er durfte sie aber nicht anwenden: Um ein " Sportler" im Sinne dieser Verordnung zu sein, muss man nämlich im Ausland im Rahmen von "Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren)" auftreten. Der Begriff der Sportveranstaltung wird von der Finanzverwaltung zwar durchaus weit interpretiert, da auch Schauwettkämpfe (Exhibitions) darunterfallen. Es müssen aber mehrere Teilnehmer gegeneinander antreten, da man nur dann von einem "Wettkampf" oder "Turnier" sprechen kann.

Genau diese Voraussetzung hat Baumgartner nicht erfüllt: Als Basejumper kämpft er gegen die Höhe, die Technik, das Wetter oder gegen den inneren Schweinehund - aber nicht gegen andere Personen. Damit hat das Finanzamt ihm die Anwendung dieser Steuerbegünstigung vollkommen zu Recht versagt.

Klare Rechtslage

Daher ist es übrigens auch verständlich, dass Lopatka eine Intervention für Baumgartner bestreitet: Angesichts der klaren Rechtslage wäre diese - hätte sie stattgefunden - Amtsmissbrauch.

Die Sportlerverordnung geht historisch auf einen nicht offiziell veröffentlichten Sportlererlass zurück, der nur für Skirennläufer galt. Von Karl-Heinz Grasser wurde die Verordnung dann auch auf andere " Sportler" erweitert und auf eine sicherere rechtliche Basis gestellt: Ein Erlass wäre lediglich eine unverbindliche Handlungsempfehlung für Finanzbeamte, eine Verordnung ist hingegen für Beamte und Gerichte verbindlich.

Die Verordnung stieß von Anfang an unter Experten auf rechtliche Bedenken: Einerseits wird ihre gesetzliche Deckung bezweifelt. Andererseits wird sie als ungerechtes Steuerprivileg bezeichnet, was für bestimmte Situationen - wie z. B. für Hermann Maier - auch zutrifft. Verfassungsrechtlich bedenklich ist andererseits aber auch der enge Anwendungsbereich der Verordnung: Wenn ein Finanzminister schon eine solche Verordnung erlässt, dann sollte sie auch Sportler erfassen, die Turnier- oder Wettkämpfer sind. Baumgartner hätte daher gute Chancen gehabt, hätte er mehr Sportsgeist gezeigt und die Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft.

Was hätte Baumgartner besser machen können - natürlich rein steuerlich betrachtet (und auch nicht ganz ernst gemeint)? Erstens hätte er mit einem Partner oder einer Partnerin springen können. Damit wäre es ein " Wettkampf" gewesen - dass dieser vielleicht nur ein Schauwettkampf gewesen wäre (weil der Partner ohnehin keine Chance gegen Baumgartner gehabt hätte) ist, wie gesagt, egal. Zweitens hätte er den Stratosphärensprung nicht über den USA, sondern über einer Steueroase beginnen können: Dann wären - sofern zwischen diesem Land und Österreich ein entsprechendes Abkommen besteht - die mit dem Sprung verbundenen Einnahmen nur in der Steueroase zu versteuern gewesen. (Christoph Urtz, DER STANDARD; 22.5.2013)