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Der Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

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Stephan Nitzl, Rechtsanwalt bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

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Userfrage: Darf der Arbeitgeber eigentlich verlangen, dass man alle Urlaube bis zu einem Stichtag beantragt? Also zum Beispiel, dass am 1. Juni der gesamte Jahresurlaub geplant sein muss?

Grundsätzlich ist der Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Wenn der Arbeitgeber daher, um entsprechend planen und disponieren zu können, verlangt, dass der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers bis zu einem Stichtag bekannt gegeben werden muss, so ist das durchaus zulässig. In der Praxis wird es häufig verlangt, um insbesondere die längeren Urlaube von Dienstnehmern einkalkulieren zu können. Teilweise passiert es auch zum Schutz der Dienstnehmer. Damit verhindert wird, dass Kollegen, die ihre Urlaubswünsche früh äußern, diese Urlaube genehmigt bekommen und andere Mitarbeiter, die ihren Urlaubswunsch erst später kundtun, keinen Urlaub mehr erhalten. Es könnte der Fall eintreten, dass aufgrund der bereits zuvor genehmigten Urlaube der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann.

Userfrage: Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich in meinem Urlaubsantrag einen Stellvertreter angeben muss?

Um eine geordnete Weiterführung des Betriebes zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass grundsätzlich mitgeteilt wird, wer während des Urlaubes als Ansprechperson dient bzw. die Aufgaben des "urlaubenden" Dienstnehmers übernimmt. Wie in allen Fällen darf es dadurch nicht zu "unbilligen" Härten kommen bzw. darf dadurch nicht generell die Konsumation von Urlaub vereitelt werden.

Userfrage: Kann der Arbeitgeber festlegen, dass nicht genommene Urlaubstage zum Jahreswechsel verfallen?

Nein. Gem. § 4 Abs 5 UrlG verjähren Urlaubsansprüche zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Somit verjährt der Urlaubsanspruch erst nach drei Jahren ab Entstehungszeitpunkt. Beginnt das Urlaubsjahr beispielsweise am 1.5. 2013, verjährt der hier erhaltene Urlaubsanspruch erst mit 1.5.2016. Bei der Urlaubskonsumation wird in der Regel zunächst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 6.6.2013)