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In Kritzendorf ist das Hochwasser schlimmer als 2002. Betroffene glauben, dass daran die weiter stromaufwärts gebauten Dämme und Schutzwände zumindest Mitschuld haben.

Foto: APA/ROLAND SCHLAGER

Klosterneuburg/Wien - Je länger das Donau-Hochwasser die rund 3000 Bewohner von Kritzendorf bei Klosteneuburg daran hindert, in ihre Häuser zurückzukehren, desto öfter ist bei Betroffenen vom Ortspatron Ritter Ulrich von Chriczendorf die Rede. Die Rückbesinnung auf den Hofmeister von Herzog Albrecht I. aus dem 13. Jahrhundert soll zeigen, dass auch Kritzendorf ein historischer Ort ist - und deshalb ebenso schützenswert gegen Hochwasser ist wie die Wachau. Bis dato nämlich kann sich die Flut hier ungehindert ausbreiten. Aktuelle Luftbilder belegen, dass das Hochwasser in Kritzendorf diesmal sogar schlimmer ausgefallen ist als bei der hundertjährlichen Flut 2002.

Praktisch alle Häuser im Überschwemmungsgebiet

Das Problem in Kritzendorf ist freilich, dass praktisch alle Häuser in der sogenannten roten Zone liegen, also im ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Zudem sind rund 2000 der 3000 Bewohner Zweitwohnsitzer, und als solche haben sie keinen Anspruch auf finanzielle Hilfe aus den offiziellen Töpfen. Erfahrungen vom Hochwasser 2002 zeigen, dass viele auf Schäden von bis zu 180.000 Euro sitzenbleiben. Übliche Versicherungen decken nur rund 15.000 Euro Schaden ab.

In Kritzendorf hegt man den Verdacht: Die stromaufwärts gebauten Dämme und die neuen mobilen Schutzwände leiten das Hochwasser schneller und in größerem Ausmaß in ihr Gebiet. Wie nach dem Motto "Und hinter uns die Sintflut", wie es eine betroffene Kritzendorferin im STANDARD-Gespräch ausdrückt.

Mehre Klagen 2012

Nach der Hochwasserkatastrophe von 2002 hatte es mehrere Klagen gegeben. Kraftwerksbetreibern wurde vorgeworfen, regelrechte Flutwellen erzeugt zu haben. Amtshaftungsklagen richteten sich gegen die Wasserrechtsbehörde, weil diese "es unterlassen habe, Kraftwerken einen gesamtheitlichen Hochwasserschutz aufzuerlegen". Der OGH entschied aber, dass das Wasserrechtsgesetz gar keine Grundlage für eine Handlungspflicht enthalte. Bei bewilligungspflichtigen Anlagen sei aber zu prüfen, ob dadurch "eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs von Hochwasser" entstehe. Was bei Schutzwänden zuungunsten der stromabwärts gelegenen Nachbarn der Fall sein könnte. (Michael Simoner, DER STANDARD, 7.6.2013)