Wien - Ein österreichisches nationales Speditionskartell, das gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen hat, kann sich nicht auf einen Irrtum des heimischen Kartellgerichts oder einer anwaltlichen Rechtsbeihilfe berufen und damit der Strafe entgehen, geht aus einem Urteil des EuGH hervor. Konkret geht es um die Schenker&Co AG und 30 weitere Gesellschafter, die Mitglieder der österreichischen Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz (SS) waren und jahrelang Preise abgesprochen haben.

Der Europäische Gerichtshof erklärte, die Auslegung des EU-Wettbewerbsrecht so vorzunehmen, dass ein Unternehmen, das dagegen verstoßen hat, nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen kann, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht. Weiter heißt es, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden, wenn das betreffende Unternehmen an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hat, in Ausnahmefällen darauf beschränken können, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen.

Verstoß gegen EU-Recht

Knapp vor Weihnachten 2011 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) als Kartellobergericht eine Vorabentscheidung des EuGH erbeten. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Wien das Verfahren gegen die Spediteure eingestellt, obwohl sie nach Ansicht der Bundeswettbewerbsbehörde völlig klar gegen EU-Recht verstoßen hätten. Das OLG Wien hatte damals gemeint, dass gegen die fraglichen Unternehmen wegen der Abstimmung der Preise kein Verschuldensvorwurf zu erheben sei, da sie sich auf einen Beschluss des Kartellgerichts gestützt hätten, mit dem festgestellt worden sei, dass ihre Vereinbarung ein Bagatellkartell darstelle. Das SSK-Verhalten habe sich außerdem nicht auf den Handel zwischen den EU-Staaten ausgewirkt, es liege daher keine Zuwiderhandlung gegen das Unionsrecht vor, so das OLG. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hatte dem OLG ein klares Versagen vorgeworfen.

Im Verfahren erster Instanz hatten Anfang 2011 sechs Unternehmen die Teilnahme an Kartellabsprachen im Speditionsbereich (SSK) gestanden, nachdem ein Kronzeuge bei der BWB ausgepackt hatte. Der EuGH stellte nun fest, dass im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms von der Verhängung einer Geldbuße nur abgesehen werden könne, wenn es so durchgeführt wird, dass das Erfordernis der wirksamen und einheitlichen Anwendung des Wettbewerbsrechts der EU nicht beeinträchtigt werde. (APA, 18.6.2013)