Das im Jänner 2013 abgeschlossene Steuerabkommen mit Liechtenstein, das 2014 in Kraft tritt, sieht auch eine Neuregelung für die Behandlung der liechtensteinischen Privatstiftung ("FL PS") durch den österreichischen Fiskus vor. Für sogenannte intransparente Stiftungen, die nicht von Österreich aus kontrolliert werden, wird die Stiftungseingangssteuer, die an den heimischen Fiskus geht, deutlich reduziert: je nach den unterschiedlichen Voraussetzungen - Offenlegung, Nicht-Offenlegung bzw. Widmung an eine steuerlich begünstigte Privatvermögensstruktur (PVS) - von derzeit 25 Prozent auf fünf, 7,5 bzw. zehn Prozent.
Wegen der gegenüber einer österreichischen Privatstiftung (öPS) um ein Drittel geringeren Verwaltungskosten von rund 4500 Euro im Jahr hat sich eine FL PS schon bisher bei einem Vermögen in nur sechsstelliger Höhe gerechnet. Auch die ertragsteuerlichen Vorteile, die Liechtenstein seinen Stiftungen bietet, sind enorm.
Hürde entschärft
Eine Stiftung mit PVS-Status unterliegt ausschließlich einer jährlichen Mindestertragssteuer von 1200 Schweizer Franken. Sämtliche Zinsen und Dividenden können ohne Zwischenbesteuerung in ihr steuerfrei thesauriert werden. Nur durch die hohe Eingangsteuer konnte sich die öPS bislang gegen ihre Konkurrentin abschotten. Diese Hürde wird nun deutlich entschärft.
Bei der sogenannten transparenten Stiftung, bei der das Stiftungsvermögen dem Stifter zugerechnet wird und dieser Kontrolle über die Stiftung behält, können diese Steuervorteile nicht in Anspruch genommen werden. Manche Stifter werden wohl überlegen, ihre Vermögen in eine österreichische Privatstiftung einzubringen.
Allerdings bietet die FL PS auch deutliche zivilrechtliche Vorteile gegenüber dem österreichischen Modell. Das beginnt damit, dass für ihre Errichtung die Stiftungserklärung genügt und für gewöhnlich keine Eintragung in ein öffentliches Register wie dem Firmenbuch notwendig ist. Dem Publikum bleibt unbekannt, wer zu welchem Zweck etwas gestiftet hat.
Dem Bedürfnis nach Diskretion gerade bei Familienstiftungen trägt auch die Möglichkeit der Gründung einer Stiftung auf treuhändischer Basis durch das Einschalten eines Strohmannes Rechnung. Grundsätzlich ist dies zwar auch nach österreichischem Recht machbar. In Liechtenstein ist die Ausübung der Stifterrechte für diesen Fall aber gesetzlich wesentlich besser abgesichert. Kraft ausdrücklicher Regelung ist der hinter dem Treuhänder stehende Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter anzusehen und behält bei Ausübung der Stifterrechte - etwa Änderung oder Widerruf - das Heft in der Hand.
In Österreich können die Stifterrechte hingegen nur von demjenigen ausgeübt werden, der im Außenverhältnis als Stifter aufscheint. Auch eine nachträgliche Übertragung vom Treuhänder auf den Auftraggeber ist nicht mehr möglich und kann nicht vorweg ausbedungen werden. Differenzen zwischen dem Treuhänder und dem eigentlichen Stifter können daher zur Entmachtung des Letzteren führen.
Dem liechtensteinischen Recht ist auch das Verbot fremd, den Stiftungsrat mit Begünstigten zu beschicken - eine der gravierendsten Schwächen der öPS, die zahllose akademische Debatten und Gerichtsurteile über die Frage ausgelöst hat, inwieweit ein Stifter dafür sorgen kann, Begünstigten Einfluss auf die Stiftungsgeschäfte einzuräumen.
Ein weiterer Vorteil des liechtensteinischen Rechts betrifft die Möglichkeit, Vermögen, das im Erbfall pflichtteilsberechtigten Personen zustehen würde, ohne die Gefahr der Anfechtung in eine Stiftung einzubringen. In Liechtenstein wie in Österreich kann ein Noterbe auf solches Vermögen zugreifen, wenn die Stiftung innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Stifters gegründet wurde oder wenn der Stifter bis zu seinem Tod durch Einflussrechte nicht vom gestifteten Vermögen losgelassen hat ("Vermögensopfertheorie").
Vorteilhafte Rechtswahl
Allerdings gibt es in Liechtenstein die Möglichkeit, für Zu- oder Nachstiftungen, die erst nach Gründung geleistet werden, solche Anfechtungsansprüche durch Rechtswahl auszuschließen (Art 29 Abs 5 des liechtensteinischen Gesetzes über das internationale Privatrecht - FL IPRG). Abgesehen davon hätten es Pflichtteilsberechtigte auch wegen der höheren Vertraulichkeit ungleich schwerer, in Liechtenstein an die für die Geltendmachung ihrer Ansprüche benötigten Informationen überhaupt heranzukommen.
Schließlich findet die FL PS mit einer schlankeren und billigeren Verwaltung das Auslangen. Dem Stiftungsrat müssen nur zwei Mitglieder angehören, wobei dies auch eine juristische Person, z. B. eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, sein kann. In Österreich sind drei Vorstandsmitglieder - und nur natürliche Personen - sowie ein Wirtschaftstreuhänder als unabhängiger Stiftungsprüfer vorgeschrieben.
Ohne weitreichende Reformen wird das österreichische Stiftungsrecht daher immer weniger mit der liechtensteinischen Stiftung mithalten können. Der Gesetzgeber ist hier gefordert. (Alexander Hofmann, DER STANDARD, 19.6.2013)