Nach dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB) besteht für die Forschungs- und Entwicklungskosten von sogenannten immateriellen Vermögensgegenständen - z. B. Patente, Lizenzen und dergleichen - ein Aktivierungsverbot. Werden somit solche immateriellen Vermögensgegenstände selbst hergestellt, sind die Investitionen, die dabei für Forschung und Entwicklung ausgegeben werden, sofort als Aufwand zu berücksichtigen und vermindern damit in dem Jahr, in dem sie anfallen, in voller Höhe den Gewinn des Unternehmens.

Bei Investitionen in Maschinen reduzieren die anfallenden Kosten hingegen nicht sofort im Jahr der Investition das Ergebnis, sondern vermindern als planmäßige Abschreibung anteilig die Jahresergebnisse über die voraussichtliche Nutzungszeit. Beträgt die bei einer Maschine voraussichtlich zehn Jahre, werden die Jahresergebnisse um je ein Zehntel der Anschaffungskosten reduziert.

Bei Kosten für die Entwicklung von immateriellen Vermögensgegenständen findet hingegen keine Verteilung über eine voraussichtliche Nutzungsdauer statt, obwohl Entwicklungsunternehmen beispielsweise die von ihnen entwickelte Software in den Folgejahren für die Erzielung von Erträgen nutzen. Da gerade bei Entwicklungsunternehmen in den ersten Jahren oftmals keine nennenswerten Erträge erzielt werden, ergeben sich dadurch Verluste, welche in vielen Fällen zu einem negativen Eigenkapital führen und somit eine bilanzielle Überschuldung bewirken.

Dies führt zu einer Benachteiligung von Entwicklungsunternehmen, da diesen aufgrund dieser bilanziellen Überschuldung der Zugang zu Krediten oftmals erschwert wird.

Andere Regeln im IFRS

Im Gegensatz zum UGB sehen die International Financial Reporting Standards (IFRS) bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Aktivierungspflicht von Entwicklungskosten vor. Bedingung ist vor allem die verlässliche Bewertung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Vermögenswertes zum Verkauf oder zur Eigennutzung. Das Unternehmen muss daher die Absicht und auch die Fähigkeit nachweisen, den Vermögenswert fertigstellen zu können, um ihn entweder selbst zu nutzen oder zu verkaufen. Reine Forschungsaufwendungen und Aufwendungen für die Entwicklung von Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten etc. sind auch im IFRS von der Aktivierung ausgenommen.

Inzwischen besteht auch in Deutschland dank des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein Wahlrecht für die Aktivierung von Entwicklungskosten. Ein solches Wahlrecht wurde auch bereits 2008 vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) gefordert. Bisher hat eine solche Regelung allerdings noch keinen Niederschlag in der österreichischen Gesetzgebung gefunden.

Damit haben die für die österreichische Volkswirtschaft so wichtigen " Hightech-Unternehmen" bei Banken immer schlechtere Ratings und werden damit auch im Vergleich zu ausländischen Firmen benachteiligt. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, dieses wichtige Thema im Bereich des Unternehmensrechts anzugehen - die beschlossene GmbH "light" ist im Verhältnis dazu wahrlich ein "Leichtgewicht". (David Gloser, Gerhard Dieminger, DER STANDARD; 26.6.2013)