Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass sich Airlines, wenn es um Kostenersatz geht, nicht mehr so leicht auf "außergewöhnliche Umstände", etwa Schlechtwetter, herausreden können. Sie müssen beweisen, dass eine Annullierung trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen wirklich nicht zu verhindern war. Zumutbare Maßnahmen könnten etwa das Benutzen eines Ersatzflughafens sein.

Im aktuellen Fall ist der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die AUA vor Gericht gezogen. Eine Passagierin hatte 2010 einen Flug von London nach Wien gebucht. Dieser wurde gestrichen, weil der Flughafenbetreiber nicht genug Enteisungsmittel hatte und nur eine Rollbahn betreiben konnte.

Die Frau bekam am Flughafen keine Unterstützung und wurde nicht über ihre Rechte bei Annullierung des Fluges aufgeklärt, so der OGH. Sie verbrachte die Nacht in der Abflughalle. Auch am nächsten Morgen konnte sie niemanden der Beklagten erreichen. Schließlich organisierte sie sich selbst einen Flug nach Wien, so die Höchstrichter in ihrer Entscheidung (7 Ob 65/13d).

Der VKI klagte die Airline erfolgreich auf Zahlung der Ausgleichsleistung und auf Ersatz der Mehrkosten für den alternativen Heimflug - und bekam recht. (red, DER STANDARD, 9.8.2013)