Nach Ansicht von Anwälten machen sich User in Österreich derzeit nicht strafbar, wenn sie urheberrechtlich geschützte Inhalter herunterladen. Die Weiterverbreitung per Upload ist allerdings Tabu.

Foto: U.S. Consulate General Munich / CC BY 2.0

Die deutsche Verlagslandschaft ist in Aufruhr. Eine Online-Plattform namens boox.to bietet deutschsprachige Bücher kostenlos zum Download an, oft handelt es sich dabei sogar um aktuelle Bestseller. Die Server sollen sich in der Ukraine befinden – entsprechend schwer fällt der "Gesellschaft gegen Urheberrechtsverletzungen" die Verfolgung der Raubkopierer.

Schließlich ging die GVU gegen zwei deutsche Zeitungen, den "Tagesspiegel" und die "Zeit", vor, die ein Interview mit einem der Betreiber veröffentlicht und die Internetadresse der Seite genannt hatte." Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung lautete der Vorwurf. Dass es zu einer Verurteilung kommt, ist fraglich. Anwälte schildern gegenüber der "Presse" ihre Einschätzung der Materie und die Unterschiede zwischen deutscher und österreichischer Rechtslage hinsichtlich Filesharings.

Meinungsfreiheit

Eine schwere Einschränkung der Meinungsfreiheit sieht etwa Constantin Kletzer von Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte gegenüber der "Presse", würden die beiden Zeitungen tatsächlich für ihre Berichterstattung verurteilt. Sofern es sich um einen kritischen Bericht handelt, sei eine Nennung der entsprechenden Seite wohl zu tolerieren. Eine Letztentscheidung müsste aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte treffen.

Privater Download in Österreich möglich

Anders würde es sich allerdings bei unkritischer oder gar bejubelnder Berichterstattung verhalten, die man quasi als Aufforderung zum Besuch der Seite verstehen könnte. Dies gilt auch für Österreich, wo die bewusste Förderung einer Urheberrechtsverletzung gegen geltendes Recht verstößt. Hierzulande ist aber nach wie vor nicht endgültig geklärt, ob der private Download urheberrechtsgeschützter Inhalte überhaupt eine Rechtsverletzung darstellt.

Auch Thomas Höhne sieht keine Handhabe für ein Verbot von Berichterstattung über derartige Seiten. Wo in Österreich der Download für den persönlichen Gebrauch seiner Einschätzung nach grundsätzlich erlaubt sei, gibt es in Deutschland kein Recht auf freie Werknutzung "wenn die Quelle offenkundig rechtswidrig ist". Ein Passus, der sich derzeit nicht im österreichischen Recht findet, jedoch in der auf Eis liegenden Urheberrechtsnovelle vorgesehen ist.

Upload ist Tabu

Deutlich problematischer ist jedoch das Hochladen von copyright-geschütztem Material. Dies stellt, so Höhne zur "Presse", sowohl in Deutschland als auch Österreich einen Gesetzesverstoß dar. (red, derStandard.at, 19.09.2013)