Bild nicht mehr verfügbar.

Viel Interpretationsspielraum lässt für Experten das so genannte AIFMG offen.

Foto: Reuters/Vera

Seit 22. Juli ist in Österreich das Alternative-Investmentfonds-Manager-Gesetz (kurz: AIFMG) in Kraft. Mit diesem Gesetz sollen jene Anlagevehikel reguliert werden, die bisher nicht unter das Investmentfondsgesetz gefallen sind. Das waren beispielsweise Private-Equity-Fonds oder Hedgefonds, also der salopp so bezeichnete "graue Kapitalmarkt". Die Frage ist nur: Wer fällt alles unter dieses neue Gesetz? Eine klare Einordnung ist laut Ernst Brandl, Partner der Sozietät Brandl & Talos, nicht einfach.

Denn vom AIFMG sind nicht nur klassische Hedgefonds betroffen. Auch "normale" Aktiengesellschaften, die gegründet wurden, um Anlegergelder zu bündeln - wie etwa die Immofinanz oder CA Immo - müssen sich nun mit dem AIFMG befassen.

Viel Spielraum

Der Grund dafür liegt in der nicht wirklich eindeutigen Formulierung des Geltungsbereichs. Denn ein AIFM ist laut Gesetz "jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient".

Für Brandl lässt das viel Interpretationsspielraum offen: Immobilien-AGs etwa sammeln Geld ein und investieren dieses in Häuser - gilt das nun als Anlagestrategie oder als deren operative Tätigkeit? Ein Direktinvestment in ein Haus gilt derzeit nicht als AIF (Alternativer Investmentfonds). Wird das Investment aber über eine zwischengeschaltete Gesellschaft getätigt - was für die Risikoabsicherung der Holding-Gesellschaft oft Sinn macht -, "könnte man plötzlich in den AIF-Bereich kommen", erklärt Brandl. Auch die Funktion des Mediatisierens der Mitspracherechte der Anleger durch das Dazwischenschalten eines Treuhänders könnte für die Qualifikation als AIF entscheiden.

Klar scheint derzeit nur, dass ein Anlageinstrument dann als AIFM gilt, wenn das Geld der Anleger wiederum in andere Finanzinstrumente investiert wird.

"Es ist fahrlässig, eine Vorschrift zu erlassen, bei der nicht klar ist, wie sie auszulegen ist", sagt Brandl zum Standard. Denn schließlich sehe die österreichische Verfassung vor, dass Rechtsvorschriften so verständlich sind, dass der Rechtsunterworfene genau wisse, wie er sich verhalten müsse. "Eine Vorschrift zu erlassen, bei der nicht einmal der Aufsichtsbehörde klar ist, wie man sie auszulegen hat, ist sowohl für die Konsumenten, die das Gesetz schützen will, als auch für die Industrie katastrophal", sagt Brandl.

Hohe Strafen

Denn wer gegen die Vorschrift verstößt, sich bei der Finanzmarktaufsicht FMA nicht registrieren lässt oder sich von der Behörde nicht eine diesbezügliche Konzession holt (das muss bis spätestens 22. Juli 2014 passieren), dem drohen Verwaltungsstrafen bis zu 100.000 Euro und ein Tätigkeitsverbot durch die Aufsicht.

Da ein Konzessionsverfahren rund ein halbes Jahr dauert, sollte laut Brandl rasch klar werden, wer sich darum bemühen müsse. Brandl geht im Moment aber davon aus, dass Klarheit erst durch Einzelfallentscheidungen kommen werde - "das ist ein unzumutbarer Zustand".

Die FMA schätzte zuletzt die Zahl der Manager, die in Österreich konzessioniert werden könnten, auf rund 50. Dabei gehe es um etwa 100 verschiedene Fondsprodukte und ein Volumen von rund 15 Milliarden Euro. (Bettina Pfluger, DER STANDARD, 26.9.2013)