Die Bawag PSK hat im Februar 2013 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das e-banking geändert.

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Wien - Das Handelsgericht Wien hat neun von zehn beanstandeten Geschäftsklauseln im Online-Banking der Bawag für gesetzwidrig erklärt. Dem Urteil war eine Verbandsklage der Konsumentenschützer vorangegangen. Etliche Kunden hatten sich beschwert, dass ihnen die Bank in den neuen "e-banking"-Bedingungen alle möglichen Risiken und Sicherheitsvorkehrungen aufbürdete. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Bawag kündigte am  an, gegen das Urteil zu berufen.

Die Bawag PSK hatte im Februar 2013 ihre AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für das e-banking geändert. Nach Kundenbeschwerden ging der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Verbandsklage dagegen vor. Wie der VKI  berichtete, stellte das Handelsgericht Wien nun fest: Die umstrittenen Klauseln seien jedenfalls "gröblich benachteiligend". Sie bürdeten den Kunden Verhaltensweisen auf, die auch sorgfältige Menschen nicht regelmäßig durchführen würden.

Kritikpunkte

Darunter: selbstständige und regelmäßige Änderung des PIN, Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs auf fremden Websites (dies gilt auch, wenn es sich um betrügerische Websites handelt und der Kunde meint, er sei auf einer Website der Bank), weiters die Verpflichtung, bei abweichenden Daten in den von der Bank übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen sowie die sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung.

Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank tätig wurden, wurde als gesetzwidrig angesehen. Ein anderes Beispiel: Bei Verwendung einer APP wurde der Konsument verpflichtet, seine APP sowie sein Betriebssystem des mobilen Endgerätes immer auf dem "neuesten Stand" zu halten. Hier spricht das Gericht von einer unzulässigen Risikoüberwälzung auf den Kunden.

Konsumentenschützern und schließlich auch dem Gericht genügt es zudem nicht, dass die Bank dem Kunden wichtige Mitteilungen (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Kontonachrichten, Änderungsmitteilungen) bloß durch Abrufbarkeit bzw. elektronisch (beim "e-banking") zur Verfügung stellt. (APA, 7.11.2013)