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Internetprovider müssen auf gerichtliche Anordnung den Zugang zu Seiten wie Kino.to sperren

 

Foto: apa

In einem Rechtsstreit zwischen dem Internetprovider UPC und dem Constantin Film Verleih sowie der Wega Filmproduktionsgesellschaft sollte der Europäische Gerichtshof klären, ob der österreichische Provider UPC dazu verpflichtet werden kann, Kunden den Zugang zur Website kino.to zu sperren. Laut Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof muss dies laut Unionsrecht geschehen. Die Instanzen vor dem Obersten Gerichtshof hatten entschieden, dass UPC seinen Kunden den Zugang zu kino.to untersagen muss.

Mit gerichtlicher Anordnung

Obwohl die Filmwebsite kino.to mittlerweile durch die deutschen Behörden vom Netz genommen wurde, ging der Rechtsstreit nun in der dritten Instanz vom Obersten Gerichtshof zum Europäischen Gerichtshof. Dieser sollte feststellen, ob UPC als "Vermittler" zu betrachten ist, "dessen Dienste von einem Dritten – wie dem Betreiber einer rechtswidrigen Website – zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, sodass auch ihm gegenüber eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden kann".

Provider ist Vermittler

In den Schlussanträgen sagte der Generalanwalt nun, dass nach Unionsrecht die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass die Inhaber von Urheberrechten gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste eben dazu genutzt werden. Da der Provider als Vermittler diene, sei er auch als Adressat gerichtlicher Anordnungen in Betracht zu ziehen.

Konkrete Maßnahmen müssen genannt werden

Generalanwalt Pedro Cruz Villalon meint zudem, dass es mit den Grundrechten der Beteiligten nicht vereinbar sei, einem Provider allgemein und ohne Anordnung konkreter Maßnahmen zu verbieten, Kunden den Zugang zu solchen Seiten zu gewähren. Der Provider selbst sei aber nicht als Verbindung mit den Betreibern solcher Websites zu sehen und verletze selbst das Urheberrecht nicht. Rechteinhaber müssten aber weiterhin unmittelbar gegen die Betreiber solcher rechtswidriger Websites vorgehen.

Diese Schlussanträge könnten sich auf künftige Urteile auf nationaler Ebene auswirken, sodass Internetprovider durch eine gerichtliche Anordnung auf Bestreben von Rechteinhabern hin zur Sperre solcher Websites verpflichtet werden könnten. Wann ein Urteil zu erwarten ist, steht noch nicht fest. Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend, obgleich er in vielen Fällen angenommen wird. (iw, derStandard.at, 26.11.2013)