Innsbruck - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich hinter eine in der Lehre umstrittene Rechtsprechung gestellt: Es sei als schwerer sexueller Missbrauch zu werten, wenn man unmündige Minderjährige - also Personen vor dem vollendeten 14. Lebensjahr - über Online-Kommunikation verleitet, "eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst vorzunehmen", hieß es in einer Erklärung des Höchstgerichts.

Anlass für diese Erklärung war ein kürzlich ergangenes Berufungsurteil des Höchstgerichts im Fall eines erstinstanzlich verurteilten Mannes, der ein unmündiges Mädchen, mit dem er via Videotelefoniedienst Skype kommunizierte, zu ebensolchen Handlungen verleitete. Das Höchstgericht sprach aufgrund dieses Urteils in zweiter Instanz von einer nunmehr "gefestigten Rechtsprechung" und von "strafrechtlichen Grenzen im grenzenlosen Internet".

Der Mann war im Mai 2013 am Landesgericht Innsbruck zu 15 Monaten Haft, davon fünf unbedingt, verurteilt worden. Er erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht Folge gegeben, der Berufung wegen der Strafhöhe jedoch schon. Diese wurde in eine gänzlich bedingte Haftstrafe in der Höhe von zehn Monaten umgewandelt. Es könne nicht übersehen werden, dass die Initiative zu der "immerhin durch bloße Bild- und Tonverbindung abgemilderten, sexualbetonten Kommunikation" vom Opfer ausgegangen sei. Zudem hätte das Opfer den Kontakt ungefährdet jederzeit abbrechen können. (APA, 27.11.2013)