Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt einen Teil des Wiener Gesetzes zum Landesverwaltungsgericht auf. Eine Bestimmung zur Geschäftsverteilung ist verfassungswidrig. Das Gesetz haben die Wiener Oppositionsparteien ÖVP und FPÖ vor den VfGH gebracht.

Das Landesverwaltungsgericht hat seine Arbeit Anfang des Jahres aufgenommen. Das Wiener Landesgesetz wurde schon Ende 2012 beschlossen. Die aufgehobene Bestimmung muss bis 31. Dezember 2014 repariert werden.

Als verfassungswidrig aufgehoben hat der VfGH die Regelung über die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung. Damit wird bestimmt, welches Verfahren einem bestimmten Richter zur Entscheidung zugeteilt wird. Die Regelung sieht vor, dass ein eigener Ausschuss die Geschäftsverteilung beschließt. Kommt es zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dann ist die Geschäftsverteilung aber nur provisorisch. Und die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses müssen binnen drei Wochen neu gewählt werden.

Kein faires Verfahren

Die Höchstrichter erachten einiges daran als verfassungswidrig: Die Vorgangsweise bei Stimmengleichheit verstoßen gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Denn dazu gehöre, dass die Geschäftsverteilung eines Gerichtes fix für eine bestimmte Zeit festgelegt wird um jeden Einfluss darauf zu verhindern, welchem Richter ein bestimmtes Verfahren zugeteilt wird. Das sei aber nicht gewährleistet. Denn die gesetzliche Regelung erlaube, dass mehrfach hintereinander - und nicht nur zur einmaligen Überbrückung einer Ausnahmesituation - eine provisorische Geschäftsverteilung beschlossen wird.

Außerdem sei es mit dem Gebot der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, dass der Präsident den Ausschuss für die nötige Neuwahl auflöst - und damit ein Richter, abhängig von seinem Stimmverhalten, sein Amt in diesem Ausschuss verliert. Weiters erachtet es der VfGH für verfassungswidrig, dass die Zahl der von der Vollversammlung gewählten Mitglieder (also der Richter) im Ausschuss nicht größer ist als jene der Mitglieder kraft Amtes (also Präsident und Vizepräsident).

ÖVP und FPÖ haben noch weitere Punkte des Gesetzes beanstandet. So gehen ihnen die Kompetenzen der Rechtspfleger zu weit - weil diese etwa bestimmte Verfahren über Beschwerden vollständig eigenständig erledigen können. Diese Bedenken teilte der VfGH nicht. (APA, 13.1.2014)