Wien - Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat das Recht auf Namensnennung für Architekten bestätigt, wenn deren Werke in Medien abgebildet und Gegenstand des Artikels und nicht Beiwerk für andere dargestellte Vorgänge, sind. Das teilt die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit. Der Kläger, ein Wiener Architekt, hatte eine Wohnhausanlage im Gemeindegebiet der beklagten Partei, eine niederösterreichische Gemeinde, geplant. Die Gemeinde berichtete über die Fertigstellung in der Gemeindezeitung, ohne den Namen des Architekten zu nennen. Daraufhin klagte der Architekt auf Unterlassung.
Laut Kammer erließ das OLG Wien als Rekursgericht die einstweilige Verfügung: "Vervielfältigungen und Verbreitungen zu unterlassen, in denen ein Werk - im Sinne des § 3 Urheberrechtsgesetz - einen wesentlichen Inhalt darstellt und abgebildet wird, wenn in dieser Veröffentlichung nicht der Name - als Planer dieses Werkes genannt wird." (red, derStandard.at, 28.1.2013)