Wien – Auch wenn es oft so aussieht, Eis ist nicht gleich Eis. Glatte Straßen, vereiste Gehsteige, Eis auf Autofenstern – all das kann jeweils verschiedene Ursachen haben. Die ZAMG-Meteorologen unterscheiden nach den Entstehungsarten beispielsweise zwischen "Glatteis" oder "Eisglätte" sowie zwischen "Eisregen" und "Schneeglätte".

Folgend die Definitionen der unterschiedlichen Glättearten:

  • "Blitzeis" ist kein meteorologischer Begriff. Er wird allerdings häufig verwendet, wenn unterkühlter Regen auf den Boden oder auf Gegenstände fällt bzw. nicht unterkühlter Regen auf einen gefrorenen Boden.
  • "Glatteis" oder "gefrierender Regen" sind fallende Regentropfen, die eine Temperatur unter null Grad Celsius haben – sogenanntes unterkühltes Wasser. Beim Auftreffen auf dem Erdboden oder auf Gegenständen gefriert dieser unterkühlte Regen sofort zu Eis und bildet eine mehr oder wenig kompakte Eisschicht (Glatteis). Glatteis kann sich auch bilden, wenn die Oberflächen nicht gefroren sind. Es entsteht auch, wenn nicht unterkühlter Regen auf gefrorene Oberflächen trifft.
  • "Eisregen" ist Niederschlag, der überwiegend aus Eiskörnern mit einem Durchmesser von bis zu vier Millimetern besteht. Eisregen entsteht vorzugsweise, wenn Regentropfen aus einer warmen in eine kältere Luftschicht fallen und dabei gefrieren. Sie sind hart und springen am Boden auf. Haben die Eiskörner einen Durchmesser von mehr als vier Millimetern, so spricht man von Hagel.
  • "Eisglätte" entsteht dadurch, dass flüssiges Wasser aus Schmelzwasser oder Regenwasser in Lacken, Tropfwasser von Dächern, Tau usw. wieder gefriert.
  • "Reifglätte" entsteht, wenn Wasserdampf aus der Luft an Gegenständen und am Boden sublimiert, d. h. direkt von der Dampfphase zur Eisphase übergeht. Wenn dieser Reif durch Druck (Fußgänger, Autos usw.) kurzzeitig taut und anschließend wiedergefriert, spricht man von Reifglätte.
  • "Schneeglätte" entsteht dann, wenn Schnee festgefahren oder festgetreten wird. Der Schnee taut kurzzeitig, um anschließend wieder zu gefrieren.

Recht auf Schadenersatz

Wer sich wegen eines nicht geräumten oder bestreuten Gehsteiges verletzt, hat das Recht auf Schadenersatz. Auf diesen Umstand hat der Verkehrsclub Österreich (VCÖ) aufgrund der aktuellen Wetterlage am Montag hingewiesen. Grundstückseigentümer seien laut Straßenverkehrsordnung verpflichtet, ihre Gehwege zwischen 6.00 und 22.00 Uhr frei von Schnee und Glatteis zu halten.

Um den Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, müsse nachgewiesen werden, dass der Gehsteig nicht geräumt war. "Am besten ein Foto machen sowie Passantinnen und Passanten für mögliche Zeugeneinnahmen um Name und Adresse ersuchen", empfahl VCÖ-Experte Markus Gansterer in einer Aussendung. Von Fußgängern erwarte sich das Gesetz jedoch, bei Eis vorsichtig zu gehen. Komme etwa ein Läufer auf Glatteis zu Sturz, so trifft ihn Mitschuld.

Die Räumpflicht für Grundstücks- und Hausbesitzer bestehe unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht, so Gansterer. "Gibt es keinen Gehsteig, dann ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Bei starkem Schneefall oder bei anhaltendem gefrierendem Regen muss die Räumung mehrmals am Tag erfolgen."

Im Unglücksfall haftet der Eigentümer oder das beauftragte Schneeräumungsunternehmen. Werden die Gehsteige nicht vorschriftsmäßig geräumt, sind Geldstrafen von 72 Euro beziehungsweise bei Gefährdung von Fußgängern bis zu 726 Euro möglich, warnte der VCÖ.

Bremsweg bis zu neunfach höher

Besondere Gefahr birgt die Glätte im Straßenverkehr. Vor allem der Bremsweg wird oft unterschätzt, hier spielt die Geschwindigkeit eine große Rolle. Bei hohem Tempo kann im Vergleich zu trockener Fahrbahn das Neunfache der Strecke benötigt werden, bis ein Fahrzeug zum Stillstand kommt.

Bei 50 km/h hat ein Auto auf trockener Fahrbahn einen Bremsweg von rund elf Metern, erläuterte der VCÖ am Montag in einer Aussendung. Bei Glatteis seien es bereits zwischen 48 und 96 Meter. In beiden Situationen kommt bei dieser Geschwindigkeit noch der Reaktionsweg von etwa zehn Meter dazu, sodass sich bei winterlichen Fahrverhältnissen insgesamt ein Anhalteweg von 58 bis 106 Meter ergibt.

Bei 100 km/h verlängert sich der Bremsweg von 43 Meter auf trockener Fahrbahn bereits auf 195 bis 390 Meter bei Glatteis – also bis zu neunmal so viel. Aufgrund der größeren zurückgelegten Strecke innerhalb der Reaktionszeit muss so schlussendlich ein 212 bis 400 Meter langer Anhalteweg berücksichtigt werden.

Der Anhalteweg bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten (Anhalteweg = Reaktionszeit plus Bremsweg):

  • 30 km/h: trockene Fahrbahn: 10 Meter, Glatteis: 23 bis 40 Meter
  • 50 km/h: trockene Fahrbahn: 21 Meter, Glatteis: 58 bis 106 Meter
  • 80 km/h: trockene Fahrbahn: 43 Meter, winterliche Fahrverhältnisse: 139 bis 260 Meter
  • 100 km/h: trockene Fahrbahn: 62 Meter, winterliche Fahrverhältnisse: 212 bis 400 Meter
  • 130 km/h: trockene Fahrbahn: 98 Meter, winterliche Fahrverhältnisse: 351 bis 670 Meter

Wer nicht auf das Auto verzichten könne, der solle unbedingt deutlich langsamer und noch aufmerksamer fahren. Der VCÖ riet allerdings dazu, bei Glatteis auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. (APA, 3.2.2014)