Die AKM fordert einen "Ausgleich" für Rechteinhaber bei Hyperlinks oder eingebettetem Content unter "bestimmten Voraussetzungen" - lässt diese aber aktuell völlig offen.

Screenshot: Youtube

Die Fragestellung nebst vorausgefüllter Antwort.

Foto: musicaustria.at

Die AKM, die in Österreich als Verwertungsgesellschaft für Musik und Musiktexte fungiert, fordert Lizenzabgaben für das Einbetten von Inhalten auf Webseiten. Das geht aus einem Fragebogen der EU-Kommission hervor, den die Gesellschaft im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens ausgefüllt hat. Sie ruft nun ihre Mitglieder auf, für ihre Antworten einen teils vorausgefüllte Vorlage (PDF) zu nutzen, bei welchem abweichende Antwortoptionen bei der betreffenden Frage entfernt und eine Erklärung ergänzt wurde.

Konkret lautet die Einschätzung, dass das "Setzen eines Hyperlinks zu einem urheberrechtlich geschützten Inhalt unter bestimmten Voraussetzungen eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt und daher die Zustimmung der Rechteinhaber bedarf", wie die AKM auf WebStandard-Anfrage erklärt. Unter dem Begriff "Hyperlink" will man nicht nur direkte Verweise, sondern auch eingebettete Inhalte, wie etwa Videos, verstanden wissen.

"Angemessener Ausgleich"

Als Grundlage sieht man bei Embedded Content die "direkten oder indirekten" Vorteile, die aus dem Fremdcontent geschöpft werden. Darunter fallen nach Ansicht der AKM unter anderem ein vermehrtes Besucheraufkommen, höhere Werbeeinnahmen oder eine Steigerung des eigenen Bekanntheitsgrades. Dafür stehe dem Inhaber der Rechte des jeweiligen Inhalts ein "angemessener Ausgleich" zu.

Offene Fragen

Die Forderungen werfen in mehrerlei Hinsicht Fragen auf. So wäre es interessant zu wissen, wer und unter welchen Umständen vor einer Einbettung den Rechteinhaber konsultieren müsste – beispielsweise ob diese Pflicht nur für kommerzielle Webseiten anfallen soll oder auch die Betreiber privater Blogs verpflichtet werden sollen. Auch der Umgang mit Inhalten, die nur teilweise urheberrechtlich geschützte Werke enthalten (zB. selbst erstellte Cover-Versionen, ausschnittsweise Verwendung als Hintergrundmusik) müsste definiert werden.

Zu klären wäre auch, wie es sich mit Content verhält, den der Rechteinhaber selbst auf YouTube oder einer eigenen Seite online gestellt hat und die Einbindung mit einer entsprechenden Schaltfläche von Anfang an verfügbar macht. Und auch, wie das Prozedere zur Einholung einer zeitnahen Zustimmung zur Einbettung gestaltet sein sollte, wäre ein relevanter Aspekt.

Keine Antworten

Dies bleibt jedoch erst einmal offen. "Auf Detailfragen wollen wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingehen", heißt es von der AKM. Sie verweist auf mehrere laufende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, wo unter anderem geklärt werden soll, ob die Einbettung von Inhalten überhaupt einen Urheberrechtsverstoß darstellen kann. Der Senat des Deutschen Bundesgerichtshof sieht dies in einem Fall betreffend eines Videos nicht so, hat die Entscheidung aber zum EuGH delegiert, wie die Futurezone berichtet.

Bürgerrechtler haben das Konsultationsverfahren an sich schon in der Vergangenheit kritisiert. Wie Heise anmerkt, beinhaltet der Bogen unter anderem die Frage, ob das Betrachten von Webseiten "generell oder in bestimmten Fällen" nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers möglich sein soll. (gpi, derStandard.at, 04.02.2014)