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Kein Radfahren für Kinder.

Foto: AP/Christof Stache

Wien - Eine 80-Jährige klagte die Eltern eines Zweijährigen auf Schadenersatz und bekam recht. Das Kind war beim Laufradfahren in einer Fußgängerzone mit ihr zusammengestoßen. Dabei waren beide Unfallbeteiligten gestürzt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am Freitag das Urteil gegen die Eltern.

Spielen oder Laufradfahren dürften Kinder in einer Fußgängerzone oder am Gehsteig nur, wenn dabei niemand gefährdet oder behindert werde. Müssen Passanten ausweichen, gilt dies bereits als Behinderung. Aufsichtspersonen hätten die Passantenfrequenz einzuschätzen und das Spielen falls nötig zu unterbinden. Die Eltern des Zweijährigen hätten somit ihre Aufsichtspflicht verletzt. (cmi, 7.3.2014)