St. Pölten / Wien - Der niederösterreichische Landeshauptmann Erwin Pröll (VP) ließ sich im Dienstwagen mit Blaulicht durch eine Rettungsgasse fahren. Sein Sprecher macht gar kein Geheimnis daraus: "Das war alles rechtlich gedeckt", sagt dieser. Ganz so klar stellt es sich bei genauer Betrachtung aber nicht dar.

Der Vorfall trug sich Freitag vor einer Woche zu. Die A22 war nach einem Unfall mehrere Stunden gesperrt, es bildeten sich Staus - "auch auf Nebenstraßen", betont Prölls Sprecher. Wäre der Wagen in der Kolonne geblieben, hätte der Landeshauptmann den Flug - einen Linienflug - nach Deutschland verpasst, wo er bei einem "hochoffiziellen Termin" vom Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Winfried Kretschmann (Grüne), erwartet wurde.

Polizei hat "keine Bedenken"

"Das ist in einer Notsituation so gemacht worden", sagt Prölls Sprecher über die Blaulichtfahrt. Vor dem Manöver wurde die Autobahnpolizei Stockerau informiert, was ein Polizeisprecher bestätigt, der wegen des ganzen Vorgangs "keine Bedenken" hat. Ganz anders Gottfried Waldhäusl, Klubobmann der FP Niederösterreich: Er will Anzeige erstatten und hat eine Anfrage an Pröll eingebracht.

Laut Kraftfahrgesetz darf eine Blaulichtlampe "bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist". So weit, so gut. Wann sie eingesetzt werden darf, steht in der Straßenverkehrsordnung, wonach das "nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes" erlaubt ist. Als Bundespräsident Heinz Fischer im April 2013 samt Staatsgast in Linz mit Blaulicht-Konvoi durch die Rettungsgasse fuhr, meinten ÖAMTC-Juristen, zulässig sei das "eigentlich nicht", strafbar aber auch nicht. (Gudrun Springer, DER STANDARD, 8.3.2014)