Einmal mehr scheinen die prorussischen Kräfte auf der Krim zu versuchen, das derzeitige Vorgehen post factum zu legitimieren. Das (völkerrechtliche) Hauptproblem hierbei ist jedoch, dass der unbedingte Schutz bestehender Grenzen klar normiert ist: Die Satzung der Vereinten Nationen normiert ein sämtliche Staaten bindendes allgemeines Gewaltverbot, das unter anderem explizit "jede gegen die territoriale Unversehrtheit" gerichtete Androhung oder Anwendung von militärischen Maßnahmen untersagt.

Gebietsveränderungen, die durch Verstöße gegen diese Verpflichtung entstehen, dürfen in weiterer Folge nicht anerkannt werden – dies geht auf eine diplomatische Note des ehemaligen US-Außenministers Henry L. Stimson vom 7. Jänner 1932 zurück, die anlässlich der vorangegangenen japanischen Besetzung der Mandschurei und der Errichtung des Marionettenstaats Mandschuko verlautbart wurde. Auf dieser Grundlage wird etwa Nordzypern bis heute von keinem Staat mit Ausnahme der Türkei anerkannt. Ein anderes Beispiel betrifft die im Anschluss an den Einmarsch irakischer Truppen in Kuwait erfolgte Bekanntmachung eines "allumfassenden und ewigen Zusammenschlusses", der damals durch den Sicherheitsrat als null und nichtig zurückgewiesen wurde.

Die Bedeutung des Referendums

Die jüngere Geschichte kennt zwar einige Fälle, in denen es auf Grundlage eines Referendums zu gemeinhin akzeptierten und (rechtlich) unproblematischen Abspaltungen von Staaten gekommen ist; 1991 erklärten sich Slowenien, Kroatien und Mazedonien auf Grundlage vorangegangener Plebiszite für unabhängig, um ein Jahr beziehungsweise im Falle Mazedoniens zwei Jahre (Griechenland hatte wegen der leidigen Namensfrage zunächst die Anerkennung verweigert) später anerkannt zu werden. Das jüngste Beispiel ist der Südsudan, wo 2011 eine Mehrheit von 99 Prozent der Bevölkerung für die Unabhängigkeit stimmte und der im selben Jahr Mitglied der Vereinten Nationen wurde.

In all diesen Fällen hatte jedoch keine vorangegangene Verletzung des Gewaltverbots vorgelegen. Bei der Abspaltung der jugoslawischen Teilrepubliken waren fremde Staaten erst nach Ausbruch der Kriegshandlungen militärisch involviert und hatten eine entsprechende rechtliche Grundlage (wer jetzt reflexartig an Kosovo denkt: Dieser war keine Teilrepublik, und sein Status ist rechtlich nach wie vor ungeklärt). Im Sudan war die Sachlage insofern umgekehrt, als hier der Abspaltungsprozess nicht (Mit-)Auslöser, sondern Beendigungsvoraussetzung eines Konflikts war, der noch dazu innerstaatlichen Charakter hatte – das Völkerrecht steht Bürgerkriegen indifferent gegenüber, sie sind weder explizit erlaubt noch untersagt.

Fazit: "De facto" und "de jure"

Somit hat die geplante Eingliederung der Krim in die Russische Föderation aufgrund der vorangegangenen Vorgehensweise Russlands ungeachtet des Ausgangs des Referendums derzeit keine Aussichten auf völkerrechtliche Anerkennung. Sollte es in der Tat zu einer Eingliederung kommen, wird die Rechtslage somit auf unabsehbare Zeit nicht mit den Fakten übereinstimmen. Dass Russland dies relativ wenig interessieren dürfte, ist freilich eine andere Geschichte. Gerade in heiklen Fragen wie dem Umgang mit der oft willkürlichen Ziehung von Grenzen und geostrategischen Machtspielen tritt das Recht bekanntlich gern einmal in den Hintergrund. (Ralph Janik, Leserkommentar, derStandard.at, 11.3.2014)