Ein Gebührenzahler ist in zweiter Instanz abgeblitzt, der keine neue Satelliten-Decoderkarte zahlen wollte, um weiter ORF-Programme aus dem All zu empfangen. Er habe keinen gesetzlichen Anspruch auf Satempfang ohne zumutbare Zusatzkosten (für die Smartcard), entschied das Bundesverwaltungsgericht in einer seiner ersten Medienentscheidungen. Der ORF habe mit dem Abschalten der alten Satkarte des Beschwerdeführers aus 2005 seinen Versorgungsauftrag nicht verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf eine Entscheidung seines Vorgängergremiums: "Die dem ORF ... ermöglichte Satellitenausstrahlung ist vom Versorgungsauftrag nicht erfasst. Im Unterschied zum terrestrischen Empfang über die Antenne sind auch nicht alle Rundfunkteilnehmer in der Lage, die Satelliten- oder Kabelübertragung zu nutzen". Und der Senat unter dem Vorsitz von Richterin Daniela Sabetzer erinnert daran, dass das Programmentgelt laut Gesetz "unabhängig von der Häufigkeit und Güte der Sendungen und oder ihres Empfanges zu zahlen" sind; "jedenfalls aber dann", wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit Kernprogrammen des ORF terrestrisch versorgt wird."

Der Gebührenzahler argumentierte auch, ORF 3 und ORF Sport Plus würden vornehmlich via Satellit ausgestrahlt und gehörten ebenfalls zu den öffentlich-rechtlichen Programmen. Auch da kann das Bundesverwaltungsgericht "keine Verletzung des Versorgungsauftrag" erkennen, auch wenn der ORF die alte Karte abgeschaltet hat. Der Kostenaufwand für eine neue könne "durchaus zugemutet werden" - wenn er sich im Rahmen des Aufwands für terrestrischen Empfang bewegt (fid, derStandard.at, 14.3.2014)