Wien - Darf eine Kreditkartengesellschaft in einem Newsletter mit Bildern vom Schloss Schönbrunn und der Gloriette und dem Slogan "Es lebe der kleine Unterschied" für ihre Produkte werben? Die Verwaltungsgesellschaft Schönbrunn fand: nein. Zwar kann sie keine Urheber- oder Markenrechte auf die Lichtbilder von den 250 Jahre alten Gebäuden geltend machen. Aber deren Image sei auch die Folge ihrer hohen Ausgaben für die Erhaltung des Schlosses - 168 Millionen Euro seit 1992 - und für die Besucherwerbung, zuletzt 725.000 Euro im Jahr. Die Kreditkartenfirma würde diesen Ruf ausbeuten und die hohen Investitionskosten ausnutzen.
Die Verwaltungsgesellschaft klagte mit Hinweis auf das Lauterkeitsrecht auf Unterlassung per einstweilige Verfügung. Die Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanzen wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt (17. 12. 2013, 4 Ob 176/13f): Das Lauterkeitsrecht bietet in diesem Fall keine Grundlage für einen Schutz gegen Rufausbeutung.
Erstens sieht der OGH in der Kreditkartenwerbung nichts Anstößiges, was aber für eine objektive Rufausbeutung notwendig wäre. Und zweitens bezieht sich die hohe Wertschätzung der Öffentlichkeit auf die Bauwerke selbst und kann nicht der Klägerin zugeordnet werden. Die Investitionen hätten diese Wertschätzung nicht geschaffen, sondern höchstens erhalten. Österreichs imperiale Geschichte, so der OGH, genießt keinen lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz. (Eric Frey, DER STANDARD; 17.3.2014)