Wien - Karl-Heinz Grasser kann rund um die Hausdurchsuchungen in der Causa Buwog keine Amtshaftung gegen die Republik Österreich geltend machen. Das entsprechende Verfahren hat er verloren. Der Exfinanzminister hatte auf Feststellung geklagt, weil die Staatsanwaltschaft Wien im Mai 2011 die Öffentlichkeit per Aussendung über Hausdurchsuchungen informiert hatte. Ein Ansturm der Presse war die Folge.

Grasser argumentierte, er sei durch die daraus resultierende Berichterstattung in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt. Beim Landesgericht Wien blitzte er ab. Die Richterin sah kein Verschulden der Staatsanwaltschaft. Grasser berief.

Allerdings hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien gegen ihn entschieden. Das OLG sah aber sehr wohl ein Verschulden des Pressesprechers, mit der Aussendung seien Grassers Interessen verletzt worden. Aber: Grasser hat künftigen Schaden ("entgangenen Gewinn") geltend gemacht - und für den haftet der Verursacher nur bei grober Fahrlässigkeit.

"Diesen schweren Grad des Verschuldens hat das OLG aber verneint", erklärt ein OLG-Sprecher auf Anfrage. Für die Geltendmachung bereits erlittenen Schadens hätte (die vorhandene) leichte Fahrlässigkeit gereicht. Grasser hat das Urteil, das schon Ende 2013 ergangen ist, nicht angefochten. Es ist rechtskräftig. (gra, DER STANDARD, 22.3.2014)