Linz - Es ist der neu eingefügte Paragraf 43a, der eine ansonsten unstrittige Novelle des oberösterreichischen Naturschutzgesetzes in Verruf bringt. "Faktisch haben ÖVP und FPÖ die Macht des Umweltanwalts eingeschränkt", erklärt SPÖ-Klubobmann Christian Makor, warum seine Partei im Landtag gegen den Paragrafen gestimmt hat. Ebenso betont seine Kollegin von den Grünen, Maria Buchmayr, dass auch ihre Partei nur diese eine Änderung abgelehnt hat. Doch die Stimmen von Rot und Grün reichten nicht aus, um die Umsetzung folgender Bestimmung zu verhindern: Die Beschwerde gegen einen Naturschutzbescheid hat in Oberösterreich keine aufschiebende Wirkung mehr.

Trotz Landtagsbeschlusses sehen SPÖ und Grüne noch eine Chance, diesen Paragrafen auszuhebeln. Derzeit lassen beide Parteien die Möglichkeit einer Verfassungsklage rechtlich abklären. Ein Drittel der Landtagsabgeordneten könnte eine Prüfung der Novelle beim Verfassungsgerichtshof beantragen. "Gemeinsam mit der SPÖ hätten wir dieses Drittel", sagt Buchmayr. Juristen hatten Bedenken geäußert, dass die neue Landesbestimmung gegen das Bundesverfassungsgesetz verstoße.

"Beitrag zur Harmonisierung"

Naturschutzlandesrat Manfred Haimbuchner (FPÖ) verteidigt indes die strittige Passage in der Novelle. So müsse jeder Bürger, wenn er in einem Verfahren Parteienstellung habe, "die aufschiebende Wirkung extra beantragen. Das gilt jetzt halt auch für den Umweltanwalt", versteht er die Aufregung nicht. In Anpassung an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit (Landesgerichtshöfe) seien derartige Bestimmungen bereits auch in der oberösterreichischen Bauordnung und im oberösterreichischen Straßengesetz eingefügt worden. Die Übernahme ins Naturschutzgesetz sei ein Beitrag zur Harmonisierung der oberösterreichischen Gesamtrechtslage, so die offizielle Begründung zur Einführung von Paragraf 43a.

Im Sinne einer Verfahrensvereinfachung "eine Rechtslücke" zu schaffen, findet Buchmayr inakzeptabel. Bis das Gericht über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid entscheidet, sei die Natur nicht geschützt. (ker, DER STANDARD, 27.3.2014)