Präsident Putin versucht, die Annexion der Krim durch russische Truppen auf das völkerrechtlich verankerte Recht aller Völker auf Selbstbestimmung zu stützen. Dieses kollektive Menschenrecht findet sich in Artikel 1 der beiden UNO-Menschenrechtspakte aus dem Jahr 1966, die sowohl von der Russischen Föderation als auch von der Ukraine ratifiziert wurden. Aber der konkrete Inhalt und die Tragweite dieses Rechts ist im Völkerrecht nach wie vor sehr umstritten.

Klar ist lediglich, dass sich koloniale Völker auf dieses Recht stützen können, um politische und ökonomische Unabhängigkeit von ihren Kolonialherren zu erlangen. In der Tat ist der Entkolonialisierungsprozess in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts unter Berufung auf dieses Recht in vergleichsweise friedlicher Weise verlaufen.

Selbstbestimmungsrecht

Da sich der Wortlaut in Artikel 1 aber nicht auf koloniale Völker beschränkt, hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, der die Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte überwacht, regelmäßig betont, dass dieses Recht auch auf andere als koloniale Völker Anwendung finden muss. Aber wer ist ein Volk und wie unterscheidet sich ein Volk von einer ethnischen oder nationalen Minderheit? Und auf welche Weise kann das Selbstbestimmungsrecht in der Praxis ausgeübt und umgesetzt werden?

Wenn eine sich nach ethnischen, religiösen, sprachlichen oder nationalen Merkmalen von der Mehrheit eines Staatsvolks unterscheidende Gruppe als solche identifiziert und auch über längere Zeit auf dem Territorium dieses Staates gelebt hat, eigene kulturelle Merkmale aufweist und gegenüber dem Mehrheitsvolk in einer inferioren Position ist, dann spricht man von einer Minderheit.

In Österreich sind gewisse Minderheiten wie die Slowenen, Kroaten oder Roma ausdrücklich als Volksgruppen, also als Minderheiten anerkannt und genießen besondere Rechte, wie die Aufstellung von mehrsprachigen Ortstafeln und sonstigen topographischen Aufschriften oder die Verwendung ihrer Muttersprache vor Ämtern, Gerichten, in Schulen usw.

Minderheiten haben aber keinen Anspruch auf das Selbstbestimmungsrecht, und in der Regel haben sie einen "Mutterstaat" (z.B. Slowenien oder Kroatien hinsichtlich dieser Minderheiten in Österreich; Österreich im Hinblick auf die Südtiroler in Italien), der sie diplomatisch beschützt, wenn ihre Rechte verletzt werden.

Multinationale Staaten

In multinationalen Staaten, wie z.B. der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, der Sowjetunion oder Jugoslawien, lebten viele Völker, die durch nationalistische Bewegungen und auch wegen der Unzufriedenheit mit der Politik des Gesamtstaates (der berühmte "Völkerkerker" in Österreich-Ungarn) nach Unabhängigkeit strebten. Interessanter Weise waren die Sowjetunion und Jugoslawien die beiden einzigen Staaten, die das Selbstbestimmungsrecht der Völker bzw. Nationalitäten auch in ihren nationalen Verfassungen verankert hatten. Dass es sich bei den Slowenen, Kroaten oder Bosniern, die sich in den frühen 1990er Jahren vom ehemaligen Jugoslawien als unabhängig erklärt hatten, um Völker und nicht um Minderheiten handelte, lässt sich auch daraus erklären, dass es keinen "Mutterstaat" für diese Völker gab.

Ähnliches gilt für die baltischen Staaten, die als erste ihre Unabhängigkeit von der Sowjetunion erklärten, aber auch für alle anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion in Europa und Zentralasien. Mit anderen Worten: die Unabhängigkeit dieser Staaten konnte sich rechtmäßiger Weise auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker stützen. Das Problem war allerdings, dass diese Nachfolgestaaten, von wenigen Ausnahmen wie Slowenien abgesehen, keineswegs eine homogene nationale Bevölkerung aufwiesen.

Kroatien

In Kroatien gab es eine starke serbische Minderheit, die sich ihrerseits wieder als unabhängig von Kroatien erklärte, was 1991 zu ersten ethnischen Säuberungen und zum Krieg zwischen Serbien (oder Restjugoslawien) und Kroatien führte. Viel schlimmer war allerdings die Situation in Bosnien und Herzegowina, wo drei unterschiedliche ethnisch/religiöse Gruppen (Serben/Orthodoxe, Kroaten/Katholiken und Bosniaken/Moslems) gemeinsam lebten. Die ethnischen Säuberungen, insbesondere gegenüber den Moslems, zwischen 1992 und 1995 führten letztlich zum ersten Völkermord in Europa genau 50 Jahre nach dem Nazi Holocaust.

Der Zerfall der Sowjetunion auf der Basis des Selbstbestimmungsrechts der Völker verlief im Vergleich viel friedlicher, obwohl natürlich auch hier starke (vor allem russische) Bevölkerungsgruppen in eine für sie neue Minderheitenposition gedrängt worden waren. Die anti-russische Politik in den drei baltischen Staaten hätte durchaus zu kriegerischen Auseinandersetzungen führen können, wenn damals schon Putin statt Gorbatschow oder Jelzin an der Macht gewesen wäre.

Außerdem übten internationale Organisationen wie die OSZE (Hochkommissar über nationale Minderheiten), die UNO, der Europarat und später auch die EU entsprechenden Druck auf die Hardliner in Riga und Tallin aus, ihre nationalistische und anti-russische Politik zu besänftigen. In anderen Staaten mit einer starken russischen Minderheit kam es sogar zu Abspaltungen gewisser Teile des Territoriums (Abchasien und Süd-Ossetien in Georgien; Transnistrien in Moldau), wobei die Abtrünnigen dabei massiv von der Russischen Föderation unterstützt wurden und werden.

Seit der Machtübernahme Putins verfolgt dieser eine Strategie, die der Russischen Föderation ihre Großmachtposition zurückgeben soll und die darauf zielt, alle Russen wieder in einer neuen Großmacht Russland zu vereinen. In dieser Hinsicht erinnert die Politik Putins tatsächlich an jene Hitlers, der die Demütigung von Versailles dadurch wiedergutmachen wollte, dass er alle Deutschen wieder "heim ins Reich" holen wollte. Zum einen trat Putin mit großer Brutalität und schwersten Menschenrechtsverletzungen gegen alle Versuche in den Norkaukasus-Staaten (insbesondere Tschetschenien) auf, sich von der Russischen Föderation abzuspalten. Der Georgien-Krieg wurde 2008 vom Zaun gebrochen, um die abtrünnigen Provinzen Abchasien und Süd-Ossetien noch enger an Russland zu binden und aus dem Staatsverband Georgiens zu reißen. In Moldau ist die Situation insoferne schwieriger, als Transnistrien nicht an die Russische Föderation grenzt, wohl aber an die Ukraine, was ein weiterer Grund sein könnte, die Ukraine enger an Russland zu binden bzw. dem neuen Russischen Reich einzuverleiben.

Referendum als wichtiges Instrument

Die Annexion der Krim ist ein nächster entscheidender Schritt in dieselbe Richtung. Sie erinnert in der Tat ein wenig an die Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland im März 1938, insbesondere auch durch die schnelle Abhaltung eines Referendums zur "Legitimierung" der Annexion. Es stimmt, dass die Abhaltung eines Referendums ein wichtiges Instrument in der Ausübung des externen Selbstbestimmungsrechts sein kann, wie wir zum Beispiel in Osttimor vor der Abspaltung von Indonesien 1999 gesehen haben.

Aber zum ersten müsste ein Referendum gut vorbereitet sein und idealerweise von einer internationalen Organisation durchgeführt und überwacht werden, wie in Osttimor durch die Vereinten Nationen. Keinesfalls darf eine Besatzungsmacht ein Referendum nach einer Okkupation unter prekären Sicherheitsbedingungen zur bloßen Legitimierung der Okkupation bzw. Annexion durchführen.

Aus völkerrechtlicher Sicht aber noch entscheidender ist, dass die Bevölkerung der Krim kein Volk darstellt, das sich legitimer Weise auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen könnte. Die Ukrainer auf der Krim gehören zum Mehrheitsvolk, und die Russen sind eine Minderheit in der Ukraine mit einem starken "Mutterstaat".

Falls die russische Bevölkerung in der Ukraine oder auf der Krim massiver Diskriminierung oder sonstigen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt worden wäre, dann hätte Russland als "Mutterstaat" hinsichtlich dieser Minderheiten entsprechende politische und diplomatische Rechte, um sich für diese Menschen einzusetzen, aber keinesfalls das Recht einer militärischen Intervention. Außerdem dürften die meisten dieser angeblichen Menschenrechtsverletzungen gegen die russische Minderheit eine Erfindung der russischen Propaganda zur Legitimierung ihres rechtswidrigen Vorgehens gewesen sein.

Präzedenzfall Kosovo

Schließlich beruft sich Putin noch auf den angeblichen Präzedenzfall des Kosovo. Die Situation im Kosovo ist aus völkerrechtlicher Sicht tatsächlich schwierig zu beurteilen, stellt aber keineswegs einen Präzedenzfall dar, auf den sich Putin stützen könnte. Es ist richtig, dass die Kosovo-Albaner schon in der alten sozialistischen Verfassung Jugoslawiens nicht als Volk bzw. Nation wie die sechs Teilrepubliken mit ausdrücklichem Recht auf Selbstbestimmung anerkannt waren, sondern als Minderheit (mit dem "Mutterstaat" Albanien) in Serbien, der man allerdings eine weitreichende Autonomie garantiert hatte, die unter Tito auch faktisch umgesetzt worden war.

In den späten 1980er Jahren hatte Slobodan Milosevic allerdings diese Autonomie einseitig aufgehoben, was einer der Auslöser für den späteren Zerfalls Jugoslawiens war. In der Folge wurden die Kosovo-Albaner massiv von den Serben unterdrückt, und brutale ethnische Säuberungen seit 1998, die das Potential eines neuen Völkermords in sich trugen, wurden letztlich durch die militärische Intervention der NATO 1999 (die zwar völkerrechtswidrig war, weil die Russen eine entsprechende Sicherheitsrats-Resolution in den Vereinten Nationen vereitelt hatten, von vielen aber als legitime humanitäre Intervention zum Schutz der albanischen Bevölkerung im Kosovo gegen die serbische Aggression angesehen wurde) beendet.

Nach der Kapitulation Milosevics erließ der Sicherheitsrat die bekannte Resolution 1244/99, die eine internationale Übergangsverwaltung durch die UNO (UNMIK) mit starker militärischer Unterstützung durch die NATO (KFOR) einrichtete, die Statusfrage des Kosovo aber einer späteren politischen Einigung überließ. Zu diesem Zweck verhandelte der frühere finnische Präsident Martti Ahtisaari als UNO-Vermittler über mehrere Jahre, doch verweigerten die Serben mit Unterstützung Russlands jeden vernünftigen Kompromiss. Deswegen kam es letztlich 2008 zur einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, und der im Entstehen begriffene neue Staat ist in der Zwischenzeit schon von mehr als 100 Staaten in allen Weltregionen völkerrechtlich anerkannt.

Kosovo nicht mit Krim vergleichbar

Die Situation im Kosovo ist also insofern nicht mit jener der Krim vergleichbar, als die Kosovo-Albaner von den Serben massiv unterdrückt wurden (was auf der Krim nicht der Fall ist), als die internationale Gemeinschaft seit 15 Jahren eine Übergangsverwaltung des Kosovo ausübt und alle diplomatischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine friedliche Lösung des Kosovo-Konflikts zu erreichen, als Kosovo schon von einer Mehrheit aller UNO-Mitgliedstaaten als unabhängiger Staat anerkannt ist (was bei der Krim mit Sicherheit nicht der Fall sein wird) und als in dieser besonderen Situation der Unterdrückung und schweren Menschenrechtsverletzungen auch gute völkerrechtliche Gründe dafür sprechen, die Loslösung von Serbien unter gleichzeitiger Achtung der Minderheitenrechte der Serben im Kosovo als rechtmäßig anzusehen.

Völkerrechtswidrig

Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aktionen Russlands auf der Krim aus mehreren Gründen völkerrechtswidrig sind. Der Einmarsch russischer Truppen in einen souveränen Nachbarstaat stellt eine schwere Verletzung des Gewaltverbots gemäß Art. 2(4) der UNO-Satzung und eine Verletzung des Prinzips der territorialen Unversehrtheit eines souveränen Staates dar. Die Abhaltung eines Referendums unmittelbar nach der Okkupation der Krim kann sich nicht auf das Selbstbestimmungsrecht der auf der Krim lebenden Bevölkerung stützen.

Keinesfalls können aus dem Ergebnis dieses Referendums irgendwelche Argumente in Richtung der Rechtmäßigkeit der Annexion der Krim abgeleitet werden. Die Tatsache, dass die Krim bis 1954 (also zur Zeit der Sowjetunion) rechtlich zu Russland gehörte, kann ebenfalls nicht als rechtliches Argument verwendet werden, insbesondere auch weil Russland nach dem Zerfall der Sowjetunion ausdrücklich die territoriale Unversehrtheit der Ukraine im Gegenzug zur nuklearen Abrüstung der Ukraine völkervertragsrechtlich anerkannt und bestätigt hatte.

Ob Tötungen von ukrainischen Soldaten durch paramilitärische Gruppen völkerrechtlich Russland zugerechnet werden können und eine Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards und/oder des humanitären Völkerrechts darstellen, kann nur im Einzelfall nach konkreter Untersuchung aller relevanten Fakten sinnvoll beantwortet werden und ist daher nicht Gegenstand dieses Beitrags. (Leserkommentar, Manfred Nowak, derStandard.at, 26.3.2014)