Der Oberste Gerichtshof fällte vor kurzem die ersten mit Spannung erwarteten Entscheidungen im Streit um die Kreditzinsen. Demnach verstieß die von der Bank verwendete Zinsanpassungsklausel, gegen das Konsumentenschutzgesetz. Durch die Anpassung dürfe ein im unteren Bereich liegender Zinssatz nicht einseitig in den oberen verlagert werden.

Es blieb ein Pyrrhussieg für die Kreditnehmer. Der OGH räumte zwar ein, dass die Rückforderung irrtümlicher Zahlungen grundsätzlich der allgemeinen, 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Weil die Rückforderung von zu viel bezahltem Mietzins laut Gesetz aber schon nach drei Jahren verjährt, wäre es laut OGH ein Widerspruch, wenn man Kreditzinsen 30 Jahre lang zurückfordern könnte. Somit wären die meisten Klagen zum Scheitern verurteilt.

In den entschiedenen Einzelfällen ist dies bindend. Im Hinblick auf die vielen noch offenen Verfahren ist jedoch Kritik und Hoffnung auf ein Umdenken angebracht: So ist strittig, ob gesetzliche Fristen überhaupt durch Analogie verkürzbar sind. Vor allem aber sind Mietzinse sicher keine taugliche Vergleichsbasis. Wenn ein Vermieter einen zu hohen Mietzins verlangt, kann der Mieter die Überzahlung sofort rückfordern. Ein Kreditnehmer hingegen schuldet von vornherein einen weit höheren Betrag als die einzelne, meist über die gesamte Tilgungsdauer gleich bleibende Kreditrate. Auch bei überhöhten Zinsen zahlt der Kreditnehmer mit seinen Annuitäten daher zunächst immer etwas, das er auf jeden Fall schuldet, und zwar so lange, bis der Kredit bei korrekter Zinsanpassung vollständig zurückgezahlt wäre. Daher kann die Verjährungsfrist auch keinesfalls schon mit jeder einzelnen überhöhten Zinsvorschreibung beginnen.

Der OGH hat auch völlig unerörtert gelassen, dass die Kläger ihre Forderungen ausdrücklich auch auf Schadenersatz stützten. Dieser beginnt aber erst dann zu verjähren, wenn Schaden und Schädiger bekannt sind, was nachweislich erst kurz vor der Klagsführung der Fall war. Dass die Bank schadenersatzpflichtig ist, liegt sowohl nach der Feststellung des OGH, dass die Zinsklausel gesetzwidrig war, als auch nach der Lombard-Club-Entscheidung der EU-Kommission zumindest nicht ganz fern. Erst jüngst sprach der EU-Gerichtshof aus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch ein rechtswidriges Kartell entstanden ist. Würde das österreichische Recht dies tatsächlich vereiteln, riskiert die Republik, wegen Missachtung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze selbst zu haften. Auf eine rasche Judikaturwende ist daher zu hoffen. (Der Standard, Printausgabe, 21.08.2003)