Wien - Jede betriebliche Ausgabe, die nicht steuerlich abgezogen werden kann, verteuert die Ausgaben eines Unternehmens. So leuchtet es zwar ein, dass der Gesetzgeber Zahlungen im strafrechtlichen Zusammenhang - beispielsweise Straf- oder Schmiergeldzahlungen - für steuerlich nicht abzugsfähig erklärt, weniger verständlich ist jedoch das Abzugsverbot für Aufwendungen, die weder moralisch verwerflich noch unerwünscht sind:

So sah das österreichische Steuerrecht lange vor, dass Betriebsausgaben - insbesondere Finanzierungskosten -, die beim Erwerb von Beteiligungen anfielen, steuerlich nicht abgesetzt werden konnten. Das bedeutete, dass österreichische Unternehmen im Vergleich zu internationalen Konzernen höhere Ausgaben beim Erwerb anderer Unternehmen zu schultern hatten und dadurch im Wettbewerb benachteiligt waren. Gleichzeitig machte diese Regelung Österreich als Standort für Konzernzentralen und Kompetenzzentren im Vergleich zu anderen Ländern uninteressant.

Seit der Steuerreform 2005 war es erstmals auch österreichischen Unternehmen erlaubt, Finanzierungszinsen, die mit einem Beteiligungserwerb in Zusammenhang stehen, steuerlich abzuziehen. Bei vielen Unternehmen herrschte jedoch Unsicherheit darüber, welche Ausgaben nun abzugsfähig sind, denn die Regelungen waren sehr eng gefasst: So wollte die Finanzverwaltung nur wirkliche Zinsen, nicht jedoch andere Finanzierungskosten wie Bankspesen, Bürgschafts- und sonstige Geldbeschaffungskosten als abzugsfähig zulassen.

Nun, fast zehn Jahre später, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schlussendlich mit der grundlegenden Frage, welche Finanzierungskosten steuerlich abzugsfähig sind, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gleichbehandlung von Finanzierungsaufwendungen geboten ist: Zukünftig sollen daher alle Fremdfinanzierungskosten abzugsfähig sein und nicht wie bisher nur jene Bestandteile, die den (rechtlichen) Namen "Zinsen" tragen (VwGH, 27. 2. 2014, 2011/15/ 0199). Die Aufteilung der Kostenbestandteile zwischen Zinsen und sonstigen Kosten ist nunmehr irrelevant.

Freiheit bei Finanzierungen

Die positiven Folgen: Österreichische Unternehmen können zukünftig freier ihre Form der Finanzierung von Beteiligungserwerben wählen. Außerdem reduziert die neue, einfachere Regelung steuerliche Fallstricke bei der Finanzierung und somit unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen. Gleichzeitig werden mit der Vereinfachung Gestaltungsspielräume, die bisher durch die Möglichkeit des Verschiebens von Kostenblöcken zwischen Zinsen und sonstigen Finanzierungskosten bestanden, unterbunden.

Mehr Spielraum beim Steuerabzug von Kosten aus Beteiligungserwerben erleichtert es österreichischen Unternehmen zukünftig, Investitionen in bestehende Tochtergesellschaften und Übernahmen von fremden Gesellschaften und Konzernen zu finanzieren. Damit kann Österreich als Standort für Zentralen und Kompetenzzentren internationaler Konzerne wieder attraktiver werden - ein Ziel, das sich auch die Bundesregierung gesetzt hat.

Für heimische Unternehmen bedeutet die Entscheidung auch eine geringere Kostenbelastung beim Erwerb von in- und ausländischen Unternehmen. Speziell für mittelständische Unternehmen, die für Anschaffungen im Normalfall nicht so leicht wie internationale Konzerne auf Holdings in anderen Staaten zurückgreifen können, kann das eine erhebliche Verbesserung darstellen. (Markus Stefaner, DER STANDARD, 14.4.2014)